Informationen Körperverletzung

Die Körperverletzungsdelikte sind vielfältig sie beginnen bei der fahrlässigen Körperverletzung (häufig durch einen Verkehrsunfall), gehen über die „einfache“ und gefährliche Körperverletzung bis hin zur schweren Körperverletzung und der Körperverletzung mit Todesfolge.

So umfangreich wie die Möglichkeit der Tatbestände, so sind auch die möglichen Sanktion vielfältig. Die Spanne reicht von der Einstellung des Verfahrens bis zu langjährigen Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung.

Es soll Ihnen an dieser Stelle ein kurzer Überblick über die Tatbestände und die möglichen Strafen gegeben werden:

„Einfache“ Körperverletzung, § 223 StGB:

Die klassische Körperverletzung umfasst z.B. die Ohrfeige, den Faustschlag und viele andere Handlungen als Grundtatbestand. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Sie sehen bereits bei der Strafandrohung, dass die Folgen der Körperverletzung Sie als Beschuldigten heftig treffen können, daher gilt es in diesem Bereich frühzeitig durch eine engagierte Verteidigung die richtigen Weichen zu stellen.

Weitere Problemfelder in dem Bereich der einfachen Körperverletzung sind u.a. die mögliche Einwilligung und der Strafantrag. Auch muss immer eine gewisse Provokation oder auch die Möglichkeit einer Notwehrlage geprüft werden.

Deutschlandweit haben Staatsanwaltschaften und Gerichte wenig Verständnis für Körperverletzungsdelikte, daher ist es umso wichtiger, dass die Verteidigung möglichst frühzeitig im Verfahren erfolgt, um ggfs. noch eigene Ermittlungen oder Beweisanträge im Ermittlungsverfahren anzustoßen.

Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB:

Der Klassiker im Straßenverkehr. Im Rahmen eines Auffahrunfalls klagt Ihr Unfallgegner gegenüber der Polizei über Nackenschmerzen oder eine Platzwunde. Bei Verkehrsunfällen gibt es auch durchaus schwerere Verletzungsfolgen, welche unter diesen Tatbestand fallen.

Andere von mir häufig bearbeitete Fälle betreffen die Heilberufe. Ärzte, Hebammen und Pflegepersonal sehen sich  oft dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Rahmen Ihrer Tätigkeit gegenüber.

Auch hier ist ein sofortiges Einschreiten geboten, um Schaden von Ihnen und Ihrem beruflichen Werdegang abzuhalten. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB:

Die gefährliche Körperverletzung ist direkt mit einem empfindlichen Strafmaß durch den Gesetzgeber belegt, was die Verteidigung fast unerlässlich macht.

Mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe kommen im Falle der Verurteilung zu einer gefährlichen Körperverletzung auf Sie zu. Die Notwendigkeit der Verteidigung liegt in diesen Fällen auf der Hand. Im Falle der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sind Sie „vorbestraft“.

Auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung umfasst eine Vielzahl verschiedener Fallgestaltungen, welche in diesem Rahmen kurz angerissen werden können.

Eine Verletzungshandlung mit einer Waffe oder ein gefährliches Werkzeug fällt ebenso hierunter wie die Körperverletzung durch einen hinterlistigen Überfall, die Begehung mit einer weiteren Person gemeinschaftlich oder der lebensgefährdenden Behandlung.

Der Schlag mit einem Gegenstand kann ebenso hierunter fallen, die die gemeinschaftliche Ausführung der Körperverletzungen mit einer weiteren Person, aber auch das Würgen, fallen als häufige Fallgestaltungen in diesen Tatbestand.

Die enorme Strafandrohung sollte Sie zur Beauftragung eines Strafverteidigers ermutigen, wenn es sich nicht ohnehin um einen Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) handelt. Lassen Sie sich bei dem Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung von mir beraten.

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB:

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen ist ein komplexer Tatbestand, welcher Sie im Falle des Vorwurfs einer gesellschaftlichen Ächtung aussetzt. Der Strafrahmen ist im Normalmaß dem der gefährlichen Körperverletzung gleichzusetzen. In diesen Fällen werden meist Körperverletzungen an alten, kranken oder hilflosen Personen erfasst. Vertrauen Sie sich in einem solchen Fall unserem erfahrenen Team an und lassen sich von mir beraten.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Der Tatbestand der schweren Körperverletzung verknüpft die Körperverletzungshandlung mit einer schweren Folge, wie z.B. dem Verlust des Sehvermögens, der Fortpflanzungsfähigkeit oder dem Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers oder dessen Funktionsfähigkeit. Unter diesen Tatbestand fallen auch die Fälle, in dem die oder der Geschädigte z.B. dauerhaft entstellt ist, eine schwere geistige Erkrankung oder eine Behinderung zurückbehält.

In allen diesen Fällen sieht der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor (Verbrechen). Wird die schwere Folge absichtlich oder wissentlich verursacht, so beträgt die Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre.

Strategien der Verteidigung und Vorgehensweise:

Sie sehen, dass die engagierte Verteidigung in Körperverletzungsdelikten weitreichende Möglichkeiten, wie z.B. minder schwere Fälle, Notwehrlagen, fehlender Strafantrag oder die Einwilligungen bzw. Tatprovokation bieten. Lassen Sie sich hierzu nach der erfolgten Akteneinsicht in die Verfahrensakte beraten.

In einer Vielzahl von Fällen lassen sich Körperverletzungsdelikte nun schwer bis überhaupt nicht aufklären, sodass sich meist zunächst eine Schweigeverteidigung aufdrängt. Ohne genaue Aktenkenntnis sollte keine Einlassung von Ihnen zur Ermittlungsakte abgegeben werden. Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und stellen gemeinsam mit Ihnen die Verteidigung auf.

In allen Fällen ist die Frage der Täterschaft, kann die Tathandlung überhaupt einem Täter zugeordnet werden, aber auch die Frage einer ggfs. bestehenden Notwehrlage diskutiert werden. Es ist hierbei ein hohes Maß an Sachverhaltsarbeit erforderlich und eine sinnvolle Verteidigungsstrategie, welche wir gemeinsam mit den Mandanten erarbeiten.

Wir haben fast 20 Jahre Erfahrung mit der Verteidigung in Körperverletzungsdelikten und gestalten mit Ihnen die sinnvollste Lösung. Wir nehmen Ihnen durch unsere Kompetenz die Angst vor dem Strafverfahren und erklären Ihnen in ausführlichen Gesprächen die Verfahrenslage und die hieraus sich ergebenden Möglichkeiten.

Sie erhalten von uns eine Abschrift der Ermittlungs- bzw. der Verfahrensakte, um stets selbst vollständig informiert zu sein. Ich halte es für eine grundlegende Voraussetzung, dass der Mandant selbst auch Kenntnis vom Akteninhalt hat.

Es ist für uns von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant immer informiert und exzellent beraten ist. Diesen Anspruch haben wir an uns.

Hierzu zählt in einigen Fällen auch die Vermittlung eines sog. Täter-Opfer-Ausgleichs, welcher eine  deutliche Herabsetzung der Strafe bedeuten kann. In geeigneten Fällen werden wir Sie hierzu beraten.

„Wenn man in einer schwierigen Situation steckt und nicht mehr weiterweiß, ist Herr Scharrmann genau der richtige Ansprechpartner. Mit seiner ruhigen und empathischen Art hat mir Herr Scharrmann sofort das Gefühl gegeben, dass mein Anliegen bei ihm in den besten Händen ist. Absolut empfehlenswert. Vielen Dank für die grandiose Unterstützung!“ (T.T. über Anwalt.de am 22.02.2024)

Melden Sie sich unter  0201/310 4600 sobald Sie den Anhörungsbogen von der Polizei bekommen oder Ihnen bzw. Ihrem Angehörigen der Vorwurf gemacht wird. Meist können wir bereits im Ermittlungsverfahren die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung setzten.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht und Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

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