Geldfälschung § 146 StGB

Der Straftatbestand der Geldfälschung gemäß § 146 StGB

Strafbarkeit nach § 146 StGB – Geldfälschung: Was Sie als Mandant wissen sollten

Geldfälschung nach § 146 StGB ist eines der schwerwiegenderen Delikte im Bereich des Strafrechts und zieht erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Ermittlungsbehörden sind bei dem Vorwurf stets eifrig bei der Sache, was Sie bedenken sollten. Nehmen Sie den Vorwurf daher nicht auf die Leichte Schulter. Mit meiner 19-jährigen Berufserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht und meiner bundesweiten Tätigkeit stehe ich Ihnen zur Seite, um Sie kompetent zu verteidigen, sollten Sie mit dem Vorwurf der Geldfälschung konfrontiert werden. Kontaktieren Sie mich sofort unter 0201/ 310 460 0 oder unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de 

Dieser Artikel bietet Ihnen einen ersten detaillierten Einblick in die Strafbarkeit nach § 146 StGB, die möglichen Verteidigungsstrategien sowie praktische Beispiele, wie ich als Ihr Strafverteidiger in solchen Fällen vorgehen würde.

Was regelt § 146 StGB?

§ 146 StGB stellt das Herstellen, Verbreiten und Inverkehrbringen von Falschgeld unter Strafe. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird. Dieses bedeutet auch, dass die Verteidigung für Sie zwingend ist. Es handelt sich damit um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung.

In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen. Das Gesetz schützt dabei das Vertrauen in das Geld als Zahlungsmittel.

Die Vorschrift erfasst verschiedene Verhaltensweisen:

Das herstellen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

DasVvrschaffen von Falschgeld in der Absicht, es in den Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Das inverkehrbringen von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Was bedeutet “Falschgeld”?

Falschgeld im Sinne von § 146 StGB ist nicht nur gefälschtes oder nachgemachtes Geld, sondern auch manipulierte oder abgewandelte Zahlungsmittel, die den Anschein erwecken, echtes Geld zu sein. Dazu zählen sowohl Banknoten als auch Münzen.

Beispiel: Ein Mandant wird beschuldigt, gefälschte 50-Euro-Scheine selbst gedruckt und in den Umlauf gebracht zu haben. Dieser Fall fällt eindeutig unter die Geldfälschung nach § 146 StGB. Sollte jedoch jemand eine 50-Euro-Banknote durch chemische Veränderung manipulieren, um den Wert zu erhöhen (z. B. von 50 auf 100 Euro), so würde auch dies als Falschgeld gelten.

Strafrahmen und mögliche Konsequenzen

Die Strafen für Geldfälschung nach § 146 StGB sind sehr hoch angesetzt. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, was bedeutet, dass es sich bei der Geldfälschung um ein Verbrechen handelt und somit eine Freiheitsstrafe verhängt wird, die in der Regel nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei bandenmäßiger Begehung oder der Herstellung von besonders großem Umfang an Falschgeld, kann die Strafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen. Ich habe bundesweite Erfahrung in der Verteidigung dieses Vorwurfs. Hierbei fallen die Strafen teilweise erheblich auseinander. 

Eine Verurteilung wegen Geldfälschung kann gravierende Auswirkungen auf Ihr Privatleben und Ihre berufliche Zukunft haben. Neben der drohenden Freiheitsstrafe ist auch der Eintrag ins Führungszeugnis eine erhebliche Belastung, insbesondere wenn Sie in einem Beruf tätig sind, der besondere Vertrauensverhältnisse erfordert.

Beispiel: Ein Unternehmer, der mit dem Vorwurf der Geldfälschung konfrontiert wird, riskiert neben der Freiheitsstrafe auch den Verlust seiner geschäftlichen Reputation und der beruflichen Existenz. Sollte es in einem solchen Fall zu einer Verurteilung kommen, ist es nahezu unmöglich, das Vertrauen von Geschäftspartnern oder Kunden zurückzugewinnen. Möglicherweise gelten Sie in diesem Fall als unzuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung. 

Mögliche Verteidigungsstrategien

Als Fachanwalt für Strafrecht mit umfangreicher Erfahrung in der Verteidigung von Wirtschafts- und Finanzdelikten entwickle ich für jeden Mandanten eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Die Kanzlei Louis und Michaelis ist bundesweit bekannt für eine aktive Strafverteidigung an der Seite unsere exklusiven Mandanten.  Im Folgenden erläutere ich einige der gängigsten Verteidigungsansätze in Fällen von Geldfälschung:

Nachweis fehlender Fälschungsabsicht

Eine zentrale Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 146 StGB ist die Vorsatzhandlung. Der Beschuldigte muss bewusst und gewollt gefälschtes Geld hergestellt oder in den Verkehr gebracht haben. Ohne diesen Vorsatz ist eine Verurteilung nicht möglich. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, nachzuweisen, dass dem Mandanten nicht bewusst war, dass es sich um Falschgeld handelte.

Beispiel: Ein Mandant, der unwissentlich von Dritten Falschgeld erhalten hat und dieses in gutem Glauben weiterverwendet, kann sich auf einen Irrtum berufen. Sollte nachgewiesen werden, dass er die Fälschung nicht erkannt hat, ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen.

Inverkehrbringen ohne Bereicherungsabsicht

Ein weiterer Verteidigungsansatz könnte sein, nachzuweisen, dass der Mandant zwar im Besitz von Falschgeld war, dieses aber nicht in den Verkehr bringen wollte, um sich selbst zu bereichern. Hier kann es darauf ankommen, was der Mandant konkret mit dem Falschgeld vorhatte. Auch der Schwerpunkt der Tat – also ob das Falschgeld aktiv in Umlauf gebracht wurde oder ob es sich lediglich im Besitz des Mandanten befand – spielt eine wichtige Rolle.

Kooperation mit den Behörden

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, um die eigene Strafbarkeit zu reduzieren oder als Kronzeuge gegen andere Tatbeteiligte auszusagen. Dies ist insbesondere dann ein Ansatz, wenn der Mandant nicht die Hauptperson der Geldfälscherbande ist, sondern eher eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Wir sind in diesem Zusammenhang sehr vorsichtig, aber beraten Sie hierzu gerne.

Beispiel: Ein Mandant, der nur für die Verteilung des Falschgeldes zuständig war, könnte durch seine Kooperation mit den Ermittlern eine mildere Strafe erhalten, wenn er wertvolle Informationen über die Hintermänner der Fälscherbande liefert.

Technische Fehler und Verfahrensverstöße

In vielen Strafverfahren kommt es zu Verfahrensfehlern, die für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein können. Diese können beispielsweise in der Form fehlerhafter Hausdurchsuchungen, unrechtmäßiger Beschlagnahmen oder fehlerhafter Vernehmungen liegen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird diese Aspekte genau prüfen und gegebenenfalls nutzen, um das Verfahren zugunsten des Mandanten zu beeinflussen.

Beispiel: In einem Fall, den ich verteidigt habe, konnte durch die Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses nachgewiesen werden, dass die Polizei ohne ausreichende Grundlage die Räumlichkeiten des Mandanten durchsucht hatte. Dies führte letztlich dazu, dass wichtige Beweise im Prozess nicht verwertet werden durften und das Verfahren eingestellt wurde. 

Bandenmäßige Begehung und besonders schwere Fälle

Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen bandenmäßige Geldfälschung vorliegt. Hier geht es darum, dass die Tat gemeinschaftlich mit mehreren Personen begangen wurde und ein klarer Tatplan vorlag. In solchen Fällen wird der Strafrahmen durch das Gesetz weiter verschärft, was Freiheitsstrafen in einem deutlich höheren Bereich ermöglicht.

Beispiel: Ein Mandant, der in eine Gruppe eingebunden war, die Falschgeld systematisch im großen Stil herstellte und verbreitete, würde in einem solchen Fall mit einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens rechnen müssen. Hier wäre eine mögliche Verteidigungsstrategie, den Mandanten als weniger bedeutendes Mitglied der Gruppe darzustellen und damit eine Strafmilderung zu erreichen. Vielfach ist die Bande Gegenstand der Diskussion, da die Voraussetzungen hierfür erheblich sind.

Langjährige Erfahrung und bundesweite Verteidigung

Mit meiner 19-jährigen Erfahrung als Strafverteidiger habe ich bereits zahlreiche Fälle erfolgreich verteidigt, die von komplexen Wirtschafts- und Finanzdelikten bis hin zu schweren Verbrechen wie der Geldfälschung reichen. Meine bundesweite Tätigkeit ermöglicht es mir, Sie unabhängig von Ihrem Wohnort oder dem Ort des Tatvorwurfs professionell zu verteidigen. Wir sind tagtäglich bundesweit unterwegs, aber stehen für eine intensive Kommunikation mit den Mandanten. 

Der Vorwurf der Geldfälschung ist eine schwerwiegende Anschuldigung, die erhebliche persönliche und berufliche Folgen nach sich ziehen kann. Mit der hohen Mindeststrafe droht immer eine Freiheitsstrafe, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden muss.

Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite, um gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Meine Erfahrung zeigt, dass es in Fällen der Geldfälschung auf eine frühzeitige und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorwurf ankommt. Unsere Tätigkeit beginnt bereits im Ermittlungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen, eine Verurteilung zu vermeiden oder zumindest die Strafe zu mindern.

Zögern Sie nicht, mich frühzeitig zu kontaktieren, damit wir die nächsten Schritte gemeinsam planen und eine erfolgreiche Verteidigung auf den Weg bringen können. Sie erreichen mich ständig für eine erste Einschätzung Ihres Verfahrens unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
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