Informationen Strafbarkeit der Gewalt- und Tierpornographie

Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen § 184a StGB

Im Rahmen eines aktuell von mir verteidigten Verfahrens ist die Frage nach der Strafbarkeit der Gewalt- und Tierpornographie aufgekommen. Da hier offensichtlich bedeutende Missverständnisse herrschen, soll eine kurze Übersicht und die Folgen eines solchen Strafverfahrens beschrieben werden.

Was fällt unter den Begriff der Gewalt- oder Tierpornographie?

Die Frage ist im Zusammenhang von WhatsApp-Gruppen aufgekommen, bei denen solche Bilder bzw. Videos versandt werden.

Die pornografischen Inhalte der Bilddateien müssen Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gezeigten Gewalttätigkeiten mit den ebenfalls beinhalteten sexuellen Handlungen, die zugleich pornografischen Charakter haben müssen, inhaltlich verknüpft sind.
Gewalt im Vorfeld oder Nachgang reicht nach der gängigen Kommentierung nicht aus. 
Sie merken bereits an dieser Stelle ergeben sich für die Verteidigung argumentative Möglichkeiten.

Die strafbare Tierpornographie meint eine Darstellung von sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren. Auf die Darstellungsform, wie z.B. Bild, Video oder Comic kommt es nicht an. Die dargestellten Handlungen müssen dem Betrachter als Ausübung menschlicher Sexualität erscheinen. Es genügt für die Strafbarkeit jedes sexuell erhebliche Verhalten, wobei jedoch Körperkontakt zwischen Mensch und Tier erforderlich sind.

Bei den gewaltponographischen Darstellungen ist das Sonderproblem der einvernehmlichen Gewalt. Im Bereich der BDSM sind die Beteiligten vielfach einverstanden mit der Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit der Vornahme sexueller Handlungen. Auch dieses Merkmal enthält einen nicht zu unterschätzenden Verteidigungsaspekt. Erfolgt die Gewalthandlung in der Darstellung mit der ausdrücklichen Zustimmung oder dem Einverständnis so liegt eine Strafbarkeit nicht vor.  

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Empfänger der Darstellungen in diesem Zusammenhang als notwendiger Teilnehmer straflos bleibt. Eine eigene Strafbarkeit bleibt jedoch nicht ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Kinderpornographie ist der reine Besitz solcher Darstellungen nicht strafbar, soweit nicht eine Verbreitung der Darstellungen erfolgen. 

Der § 184a StGB ist als Weiterverbreitungsdelikt ausgestaltet. Strafbar sind insbesondere die Verbreitung (auch Weiterleitung), die Herstellung und das öffentlich zugänglich machen und das Bewerben entsprechender Bilder, Schriften bzw. Videos u.a. Das lediglich lustig empfundene Weiterleiten in einer privaten WhatsApp-Gruppe kann hier zu einem unangenehmen Ermittlungsverfahren führen.
Ein weiterer interessanter Verteidigungsansatz ergibt sich im Bereich des subjektiven Tatbestandes, welcher jedoch den Umfang dieser Überblicksdarstellungen sprengen würde. 

Der Gesetzgeber sieht im Falle der Verwirklichung des Tatbestandes eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Gerade diese teilweise empfindliche Strafandrohung sollte Sie eine erfahrene Verteidigung wählen lassen. Die genaue Höhe der Strafe hängt hierbei insbesondere von der Anzahl der Darstellungen und dessen Inhalt, aber auch von den allgemeinen Strafzumessungskriterien ab. Insbesondere in diesem Bereich lässt sich für Mandanten vielfach entscheidende Weichen stellen.
Die einfache Weiterleitung einer Datei kann zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer Geldstrafe führen, was jedoch vielfach vom Einzelfall abhängig ist.

Bitte Bedenken Sie, dass die Ermittlungsbehörden in der Regel nicht vor einer unangenehmen Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme der -meist- elektronischen Speichermedien zurückschrecken. Verhalten Sie sich hierbei ruhig, lassen Sie sich die Unterlagen aushändigen und schweigen Sie. Widersprechen Sie der Beschlagnahme und geben Sie nicht einen PIN-Code oder ein Passwort heraus. Halten Sie erst Rücksprache mit uns oder einem anderen erfahrenen Verteidiger auf diesem Bereich. Verhalten Sie sich bitte ruhig, da eine unbedachte Äußerung schnell eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie vernichten kann.

In Falle der Durchsuchung oder dem Erhalt einer Beschuldigtenvernehmung melden Sie sich sofort bei mir, um Frühzeit eine Verteidigung aufzustellen.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Voraussetzungen der Einziehung der Tatmittel, wie Handy, Computer und Speichermedien in der Regel angeordnet werden, was einen schmerzhaften Verlust bedeuten kann.
Die Straftat des § 184a StGB unterliegt den normalen Verjährungsregeln, mithin kommen die einschlägigen Presseregelungen der Bundesländer, welche vielfach lediglich bei sechs Monaten liegen, durch Sonderregelungen nicht in Betracht. Es bleibt mithin bei der Verjährung der Straftat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 binnen fünf Jahren.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

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