Informationen Verbreitung, Erwerb & Besitz kinderpornogafischer Schriften

Wir verteidigen jährlich in einer Vielzahl von Fällen im Bereich der Kinderpornografie, was ich zum Anlass nehme, einige grundlegende Fragen in diesem Artikel zu erörtern.

Anders als bei der Gewalt- und Tierpornografie unterfällt dem § 184b StGB neben der Verbreitung auch der Erwerb und der Besitz entsprechender Darstellungen. Dieses wurde vom Gesetzgeber bewusst in dieser Weise ausgeformt, um Kinder dem besonderen Schutz zukommen zu lassen und jede Form des Umgangs mit Kinderpornografie unter Strafe zu stellen.

Zentraler Begriff der „neuen Normen“ ist die „sexuelle Gewalt“.
Diese Begrifflichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren vielfach kritisiert und wird sich nunmehr durch die Rechtsprechung mehr oder weniger klar herausarbeiten müssen.
Eben aus diesem Grund werden bei den Ermittlungsverfahren und -bei der nunmehr deutlich verschärften Strafandrohung- durch die Strafverfolgungsbehörden eine ruppige Vorgehensweise an den Tag gelegt. Das gesellschaftlich vielfach diskutierte Thema der Kinderpornografie hat, nicht zuletzt durch Prominente, eine ungeahnte Verbreitung und gesellschaftliche Ächtung erfahren.
Der gesetzliche Strafrahmen reicht nunmehr mit dem neuen § 184b StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren, was den Tatbestand nunmehr als Verbrechen ausgestaltet. Wir warten aktuell auf die Änderung der Gesetzeslage des § 184b StGB, der nach unserer Ansicht verfassungswidrig ist. Mit dieser Ansicht sind wir nicht allein. Es gibt umfangreiche Bestrebungen, dass das Strafmaß des § 184b StGB eine Überarbeitung erfährt. Es sind bereits Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Für Sie sind wir immer auf der Höhe der Rechtsprechung und der Gesetzgebung.

Dieses hat aktuell zur Folge, dass die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder eine Geldstrafe in diesen Fällen nicht mehr in Betracht kommt. In dem neuen Entwurf des § 184b StGB soll diese Möglichkeit erneut gegeben sein.

Gerade bei der Ausgestaltung als Verbrechen, mithin einer Mindeststrafe von einem Jahr, sollten Sie sofort zu dem Tatvorwurf schweigen und unbedingt einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.

Bereits der Gesetzentwurf rechnete mit einem deutlichen Anstieg der Strafen und der damit einhergehenden zunehmenden Zahl an Gefangenen in Untersuchungs- und Strafhaft. Auch wir sind dieser Auffassung, was uns als engagierte Verteidiger nur mehr fordert.
Da es sich um ein Verbrechensvorwurf handelt, ist die Hilfe eines Verteidigers gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie sollten sich daher Ihren Strafverteidiger bewusst aussuchen, um nicht einen beliebigen Verteidiger durch die Strafverfolgungsbehörden gestellt zu bekommen.

Was ist nunmehr strafbar?

Kinderpornografische Inhalte sind hauptsächlich Bilder und Videos, jedoch auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Auch im Rahmen der Gesetzesänderung wurde die Definition des § 184b Abs. 1 StGB beibehalten.

Kinderpornografisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

  • a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  • b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,

Damit sind auch die vielfach gerichtlich diskutierten Fälle des sog „Posings“ erfasst, wenn die unter b) genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Eine solcher strafbarer Inhalt liegt nach § 184b I Nr. 1b) StGB nach der gängigen Rechtssprechung immer dann vor, wenn sie die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat.

Eine „sexuell aufreizende“ Wiedergabe liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen (BGH NStZ 2021, 41; BT-Drs. 18/3202, 27). Entscheidend ist zudem, dass die Wiedergabe eine Fokussierung auf die unbekleideten Körperregionen eines Kindes enthalten.

Als „aufreizend“ werden entsprechend der Vorstellung des Gesetzgebers nunmehr auch solche Aufnahmen durch den Tatbestand erfasst, bei denen sich zum Beispiel ein schlafendes Kind in einer sexuell aufreizenden Pose befindet oder bei denen ein Kind überraschend und auch ohne für den Betrachter zu posieren in einer geschlechtsbetonten Körperhaltung fotografiert wird (BT-Drs. 19/19859, 21), was bisher mangels „Unnatürlichkeit“ nicht der Fall war.

Eine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung wird dann angenommen, wenn das Kind in einer altersuntypischen, gewöhnlich schambesetzten sexualbetonten Körperhaltung wiedergegeben wird, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll. Die eigene Einschätzung des Kindes hierzu, ist bei der Frage der sexualbetonten Körperhaltung völlig unerheblich.
Ein Kriterium der Bewertung der Darstellungen ist jedoch sicherlich die Fragestellung, ob die Körperhaltung inszeniert wirkt oder in der Altersgruppe eher angemessen ist. Eine unübliche Bekleidung spielt ebenfalls eine nicht unerhebliche Rolle bei der Einordnung.

Eine Veränderung hat es bei den sog. „Posing-Bildern“ gegeben, welche durch den Gesetzgeber nunmehr verfolgt werden sollten, bei denen Darstellungen auch bekleideter Kinder nunmehr der schweren Strafandrohung unterliegen können. Auch in diesem Rahmen stellt sich jedoch die Frage des Sexualbezugs.

§ 184b I Nr. 1c) StGB erfasst nach der aktuellen Gesetzesänderung auch die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Wichtiger Aspekt der Strafbarkeit ist nunmehr allein die fokussierte Darstellung der Genitalien des Kindes.
Die Darstellungsart muss ein Gepräge des „sexuell aufreizenden“ haben, was aus einen Blickwinkel eines durchschnittlichen Betrachters zu erfolgen hat. Bei Nahaufnahmen von kindlichen Genitalien, welche durch den Gesetzgeber nunmehr in den Blick genommen wurden, ist die Aufnahmesituation, der Bildausschnitt und die Kameraperspektive ein wesentlicher Gradmesser.

Sonderbereich Mangas und Animes

Ein spezielles Problem erfasst nunmehr den Bereich der Comics bzw. der Mangas und Animes.
Bei der Neufassung des § 184b StGB ist nunmehr zu beachten, dass auch rein fiktive Darstellungen nunmehr erfasst werden, wenn sie die weiteren oben dargestellten Voraussetzungen erfüllen. Lässt bei einer Betrachtung durch einen objektiven, durchschnittlichen Betrachter anhand des äußeren Erscheinungsbildes der Rückschluss auf ein Kind zu, so runterfällt auch diese, wenn auch wirklichkeitsferne Darstellung gezeigt werden, unter den Tatbestand.

Tathandlungen:

Tathandlung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB ist zunächst das Verbreiten kinderpornografischer Inhalte.

Die Strafbarkeit setzt an dem Umstand der Zugänglichmachung kinderpornografischer Inhalte für einen größeren, unbestimmten Personenkreis an, wenn der Täter diese „auf den Weg bringt“.

Es reicht die Lesemöglichkeit bei dem Empfänger bereits aus.
Keine Rolle spielt es, ob der Empfänger tatsächlich Kenntnis von dem kinderpornografischen Inhalt nimmt.

Die Weitergabe an lediglich eine Person ist nicht strafbar, es sei denn, dass der Täter selbst damit rechnet oder rechnen muss, dass der Empfänger die Darstellung selbst oder durch weitere Personen an einen nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis weitergibt.

In einem engen Zusammenhang steht das Verbreiten mit der Tathandlung des öffentlich Zugänglichmachens im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB.

Häufigster Anwendungsbereich dürfte hierbei das Anbieten zum Kauf und das öffentliche Vorführen bzw. Ausstellen sein.
Wie auch bei der Tathandlung des Verbreitens muss durch die Tathandlung das kinderpornografische Material eine größere, unbestimmte Personenanzahl angesprochen werden, um die Unkontrollierbarkeit der „Verbreitung“ auf diese Art, zu erfüllen. Der Tatbestand erfordert nicht das durch die Rechtsprechung geschaffene Merkmal des „auf den Weg bringen“, in Abgrenzung zur Tathandlung des Verbreitens. Übertragen auf die

Ein „Zugänglichmachen“ kinderpornografischer Inhalte in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Netz gestellt wird. Die bloße Möglichkeit reicht aus, ein tatsächlicher Zugriff ist nicht entscheidend. Hier liegt ein signifikanter Unterschied zum Verbreiten, bei dem der Nutzer die Datei bereits heruntergeladen haben muss, um sie vervielfältigen und weitergeben zu können.
Die Tathandlung des Verschaffens von Drittbesitz kinderpornografischer Inhalte regelt § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Gemeint ist mit dieser Tatvariante, dass der Täter einer bestimmten anderen Person willentlich den Besitz kinderpornografischer Inhalte verschafft.
Auch hierbei ist auf ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen abzustellen. Es ist abermals nur eine Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Dritten erforderlich. Die Übertragung per Email reicht hierfür völlig aus, auch wenn der Empfänger den Inhalt noch herunterladen muss.

Die weiteren Tathandlungsmöglichkeiten sollen an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.

Subjektive Tatbestand:

In sämtlichen Tatbestandsvarianten des § 184b StGB ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, während bei § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB zusätzlich die geforderte Absicht hinsichtlich der Verwendung erforderlich ist.
Zunächst ist an dieser Stelle die Frage nach dem zumindest bedingten Besitzwillen zu stellen. Allein die Kenntnis vom Vorhandensein reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Dieses wird regelmäßig diskutiert in den Fällen, in denen das Herunterladen entsprechenden Materials nicht bemerkt wurde. In diesen Fällen kann man nicht von einem Vorsatz bezüglich des Besitzes in jedem Fall ausgehen. Gerade diese Fälle bereiten in der Hauptverhandlung rege Streitigkeiten, da dieses häufig als Schutzbehauptung abgetan wird.

Setze Sie sich gerne für ein kostenloses Erstgespräch mit mir in Verbindung und lassen Sie sich, auch über die Kosten der Verteidigung, beraten!

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

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