Der Straftatbestand des Raubes und die Möglichkeiten der Verteidigung
Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mit 19 Jahren Berufserfahrung ist der Straftatbestand des Raubes (§ 249 StGB) ein zentrales Thema in der täglichen Praxis. Der Raub gehört zu den schwersten Eigentumsdelikten, da er nicht nur eine Eigentumsverletzung darstellt, sondern durch den Einsatz von Gewalt oder Drohung gegen eine Person zugleich die körperliche Unversehrtheit gefährdet. In diesem Artikel soll der Straftatbestand des Raubes detailliert erläutert, die strafrechtlichen Konsequenzen aufgezeigt und die Möglichkeiten der Verteidigung erörtert werden. Unsere Kanzlei berät Sie auf der Grundlage einer langjährigen Erfahrung und einer umfassenden Spezialisierung. Nehmen Sie unmittelbar Kontakt auf und wir erarbeiten für Sie und mit Ihnen einen Lösungsweg. Sie erreichen uns telefonisch unter 0201/310 460 0 oder mich direkt per E-Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de
Der Grundtatbestand des Raubes (§ 249 StGB)
Der Raub nach § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache einem anderen durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Der Straftatbestand des Raubes ist also eine Kombination aus Diebstahl und Nötigung.
Tatbestandsmerkmale:
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache: Der Täter muss eine Sache wegnehmen, die weder ihm gehört noch in seinem Besitz ist. Die Wegnahme ist dabei der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams.
Gewalt oder Drohung: Der entscheidende Unterschied zum einfachen Diebstahl ist der Einsatz von Gewalt oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Gewalt im Sinne des Raubes meint die Ausübung körperlicher Kraft, um einen Widerstand des Opfers zu überwinden. Die Drohung bezieht sich auf die Androhung einer unmittelbaren und ernstzunehmenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit.
Zueignungsabsicht: Der Täter muss mit der Absicht handeln, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Tatbestansvarianten des Raubes
Der Grundtatbestand des Raubes kann in verschiedenen schwereren Varianten auftreten, die eine erhebliche Verschärfung des Strafrahmens zur Folge haben.
Schwerer Raub (§ 250 StGB)
Der schwere Raub nach § 250 StGB sieht eine schärfere Strafandrohung vor, wenn bestimmte Qualifikationen vorliegen. Zu den Qualifikationen zählen unter anderem:
Bewaffneter Raub: Wenn der Täter oder ein Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich führt, erhöht sich der Strafrahmen. Dies gilt auch, wenn die Waffe nicht eingesetzt wird.
Gebrauch von Waffen oder sonstigen gefährlichen Werkzeugen: Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat tatsächlich eingesetzt, verschärft sich der Strafrahmen weiter.
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung: Wenn der Raub eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Opfers mit sich bringt, ist ebenfalls eine Strafschärfung vorgesehen.
Der Strafrahmen für den schweren Raub liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, in besonders schweren Fällen bei mindestens fünf Jahren.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB liegt vor, wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und Gewalt oder Drohung anwendet, um den Besitz der Beute zu sichern. Hierbei handelt es sich um eine Mischform zwischen Raub und Diebstahl. Der Strafrahmen liegt zwischen einem Jahr und 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Eine weitere schwerwiegende Variante des Raubes ist der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB. Wenn das Opfer im Zusammenhang mit dem Raub zu Tode kommt, kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden. Dies ist eine der schwersten Formen des Raubes und erfordert in der Verteidigung eine besonders sorgfältige Strategie.
Strafrahmen
Der Raub ist mit hohen Freiheitsstrafen bedroht. Für den Grundtatbestand des Raubes sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Der Strafrahmen verschärft sich jedoch erheblich, wenn Qualifikationen wie bei § 250 StGB (schwerer Raub) oder § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) vorliegen.
Grundtatbestand (§ 249 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Schwerer Raub (§ 250 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Verteidigungsmöglichkeiten im Raubverfahren
Die Verteidigung bei Raubvorwürfen erfordert eine tiefgehende Kenntnis der Rechtsprechung und viel Erfahrung im Umgang mit den strafprozessualen Feinheiten. Hier kommen verschiedene Verteidigungsstrategien in Betracht:
Anfechtung des Tatbestandsmerkmals „Gewalt oder Drohung“
Oft steht die Frage im Mittelpunkt, ob tatsächlich eine Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorlag. In einigen Fällen könnte die vorgeworfene Tat eher als einfacher Diebstahl ohne Gewalt zu qualifizieren sein. Wenn der Verteidiger erfolgreich argumentieren kann, dass keine Nötigungshandlung im Sinne des Raubes vorlag, führt dies in der Regel zu einer erheblichen Milderung der Strafe.
Zweifel an der Zueignungsabsicht
Es muss zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Täter die Absicht hatte, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. In vielen Fällen kann die Verteidigung durch geschickte Argumentation Zweifel an dieser Absicht wecken. Ein Beispiel wäre der sogenannte „Aneignungswille“, der vielleicht nicht auf Dauer, sondern nur temporär vorhanden war, was die Strafbarkeit beeinflussen kann.
Rücktritt vom Versuch
Ein weiteres wichtiges Verteidigungsinstrument ist der Rücktritt vom Versuch. Wenn der Täter die Tat freiwillig aufgibt, bevor es zur Vollendung kommt, kann dies unter Umständen straffrei bleiben oder zu einer erheblichen Strafmilderung führen.
Notwehr oder Nothilfe
In bestimmten Fällen kann eine Verteidigung auf Notwehr oder Nothilfe gestützt werden. Wenn der Täter beispielsweise glaubhaft machen kann, dass er in einer Notsituation gehandelt hat, um sich oder eine andere Person vor einer Gefahr zu schützen, könnte dies zur Straffreiheit führen. Dies erfordert jedoch eine exakte Beweisführung und Argumentation.
Verfahrensfehler und Beweisprobleme
Eine gründliche Überprüfung der Ermittlungsakte auf Verfahrensfehler, wie z.B. die fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten oder Mängel in der Beweissicherung, kann in manchen Fällen zur Einstellung des Verfahrens oder zu einer strafmildernden Wirkung führen. Insbesondere bei der Identifikation des Täters kommt es immer wieder zu Fehlern, die in der Verteidigung genutzt werden können. Häufig wird an dieser Stelle mit Wahllichtbildvorlagen gearbeitet, welche unzureichend vorbereitet oder eingesetzt wurden. Die Kanzlei Louis und Michaelis berät Sie zu diesem Punkt gerne, da wir weitreichende Erfahrung auf diesem Gebiet haben. Wir beschäftigen uns seit 19 Jahren ausschließlich mit Strafrecht und der Verteidigung von Schwerstdelikten.
Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung
Der Raub ist ein schwerwiegendes Delikt mit weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen, die von einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis hin zu lebenslanger Haft reichen können. Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert daher nicht nur ein tiefes Verständnis der materiellen Rechtslage, sondern auch eine exakte Kenntnis der prozessualen Möglichkeiten. Jede Tat und jeder Angeklagte sind individuell zu betrachten, sodass die Verteidigungsstrategie genau auf die jeweilige Sachlage abgestimmt sein muss.
Für den Beschuldigten ist es daher unerlässlich, frühzeitig die Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte zu wahren und eine bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Wir erarbeiten bereits im Ermittlungsverfahren mit Ihnen eine Strategie zur Verteidigung, um das Verfahren für Sie erfolgreich gestalten zu können.
Lassen Sie sich von mir unverbindlich telefonisch unter 0201/310 460 0 oder per Email unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de beraten.
Timo Scharrmann
Oder schreiben Sie mir eine eMail