Ich verteidige deutschlandweit in einer Vielzahl von Tötungsdelikten, welche eine besondere Brisanz mit sich bringen. Jedes dieser Verfahren ist besonders und einzigartig und fordert in der Regel den Verteidiger in einem besonderen Umfang. Nur die besondere Fokussierung auf das jeweilige Verfahren und eine langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Tötungsdelikten bewahren die Angeklagten vor einem katastrophalen Untergang.
Bereits die Ermittlungsverfahren bringen in der Regel einen enormen Aktenumfang mit sich. Diese Akten wollen mit einem geschulten Blick ausgewertet und im Hinblick auf eine sinnvolle Verteidigungsstrategie ausgewertet werden. Es geht vielfach um hohe, teilweise sehr hohe Freiheitsstrafen. Tötungsdelikte werden von einer engagierten Verteidigung mit eigenen Beweisanträgen und Beweisermittlungsanträgen begleitet, um die Rechte des Beschuldigten bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu wahren und Ermittlungen möglicherweise in die von uns gewünschte Richtung zu lenken. Dieses ist meist von elementarer Bedeutung, da Tötungsdelikte in der Regel mit Untersuchungshaft verbunden ist, was zusätzlich mit Handlungsdruck verbunden ist.
Weiterhin ist der Umgang mit der Presse von einiger Bedeutung. Setzen Sie hier auf erfahrene Verteidiger. Dieses zahlt sich aus.
Wir sind ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig und bieten Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigung auf dem Gebiet der Tötungsdelikte.
Wir verfügen zudem über Erfahrung auf dem Gebiet von Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren bei einer Verurteilung im Zusammenhang mit Tötungsdelikten.
Bei einem Besprechungstermin werden erste Fragen der Übernahme des Mandats, das weitere Vorgehen und die Frage der Verteidigungskosten mit Ihnen ausführlich erörtert.
Das Verfahren kann von mir gegen einen angemessenen Pauschalpreis übernommen werden.
Die Verteidigung in Tötungsdelikten umfasst u.a. die Tatbestände:
Mord, Totschlag, Kindestötung, Tötung auf Verlangen, Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung
Die Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten ist umfangreich und kann daher hier in der Gesamtheit nicht annähernd dargestellt werden.
Der Tatvorwurf des Mordes oder des versuchten Mordes ist nicht nur vor dem Hintergrund der umfangreichen Ermittlungen von Bedeutung, da meist eine enorme Strafandrohung über den Mandanten schwebt und Druck von allen Seiten auf den Mandanten lastet.
Mord ist als sog. Qualifikation, also einem „Mehr“ zum Totschlag abgegrenzt. In verschiedenen Fallgruppen hat der Gesetzgeber bestimmte Fallgruppen herausgearbeitet, welche die vorsätzliche Tötung eines Menschen zu einem Mord qualifiziert.
Die lebenslange Freiheitsstrafe als Strafandrohung spielt hierbei eine besondere Rolle. Unter der lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 15 Jahren zu verstehen. Es erfolgt jedoch nach Ablauf von 15 Jahren nicht automatisch die Haftentlassung, sondern das zuständige Vollstreckungsgericht wird zu diesem Zeitpunkt erstmals ein Gutachten in Auftrag geben, ob die Freilassung unter Abwägung und Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortetet werden kann. Das Gutachten ist mithin in der Strafvollstreckung von hoher Bedeutung und kann zu einer deutlichen Verlängerung der Haftzeit über den Zeitraum von 15 Jahren hinaus führen. Kann bei der Überprüfung nicht festgestellt werden, dass von dem Täter keine Gefahr mehr ausgeht, so wird die Vollstreckung fortgesetzt. Durchschnittlich ist eine Verbüßungsdauer zwischen 18 und 20 Jahren. Deutlich anders sieht es bei der gerichtlichen Annahme der besonderen Schwere der Schuld aus. Hier weichen -meist- die Umstände oder Beweggründe der Tat erheblich von den normalen Fällen ab, was eine eine Strafaussetzung auch bei günstiger Prognose verhindert. Eine Freilassung erfolgt in diesen Fällen erst in der Regel nach 22 bis 25 Jahren. Sie sehen daher die Bedeutung der Angelegenheit für alle Beteiligten.
Eine Vielzahl von jährlichen Tötungsdelikten ereignen sich im Straßenverkehr im Rahmen der fahrlässigen Tötung. Auch hier bricht für den Beschuldigten, aber auch für die Beteiligten auf der Seite des Geschädigten, eine Welt zusammen. Häufig werden alle Beteiligten in Sekunden aus ihrem normalen Alltag gerissen und mit schier unüberwindbaren Problemen belastet. Eine vertrauensvolle und insbesondere in diesem Bereich erfahrene Verteidigung ist an dieser Stelle gefragt.
Die fahrlässige Tötung liegt vor, wenn durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht ein Mensch zu Tode kommt. In diesen Fällen spielt neben den Feststellung des Sorgfaltspflichtsverstoßes auch die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit. Ein intensiver Kampf um die Rechte des Beschuldigten lohnt sich, wenn man sich vor Augen führt, dass der Straftatbestand eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ist kein Selbstläufer, wenn man sich die Presse hierzu anschaut.
Zur fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr möchte ich inhaltlich auf den gesonderten Artikel verweisen.
Bei Tötungsdelikten im gesamten Bundesgebiet stehe ich Ihnen als erfahrener Verteidiger zur Verfügung. Wie oben gezeigt, ist die Verteidigung bei den enormen Folgen von elementarer Bedeutung. Eine intensives Aktenstudium, die Ausarbeitung einer sinnvollen Verteidigungsstrategie, eine klare Verteidigung und ggfs. eigene Ermittlungen stellen das Grundgerüst einer Verteidigung in Tötungsdelikten dar. Lassen Sie sich von mir beraten und verteidigen!
Timo Scharrmann
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