Exhibitionistische Handlungen

Wann mache ich mich wegen einer exhibitionistischer Handlung strafbar und welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

Der Vorwurf der exhibitionistischen Handlung führt bei vielen Mandanten zu Bedenken einen Strafverteidiger zu beauftragen. Wir können Ihnen diese Sorge nehmen, da diese Fallgestaltungen bei uns nicht ungewöhnlich ist. 

Voraussetzungen der Strafbarkeit: 

Strafbar machen Sie sich nur als Mann, da nur dieser Täter des § 183 StGB sein kann, wenn Sie Ihren Penis einer anderen Person ohne dessen Einverständnis vorzeigen. Es liegt hierbei auf der Hand, dass die Straftat nur erfolgen kann, wenn eine räumliche Nähe zwischen Ihnen und der anderen Person vorliegt. Das Versenden von entsprechenden Bildern oder Videos ist daher nicht unter den Tatbestand des § 183 StGB zu fassen.

Für den Tatbestand ist eine Erektion nicht, jedoch eine Belästigung der anderen Person erforderlich. Bitte beachten Sie, dass dieses nicht die vom Täter abgesehene Person sein muss, d.h. es kann auch eine dritte, zufällige Person Anstoß an der Handlung nehmen. Es ist völlig ausreichend, wenn eine andere Person, welche den Vorfall lediglich beobachtet, sich belästigt fühlt. Beachtlich ist jedoch auch an dieser Stelle, dass das Ihnen bewusst gewesen sein muss, was der Verteidigung einen gewissen Spielraum ermöglicht. 

Auch eine gezielte Verteidigung hinsichtlich der empfundenen Belästigung ist denkbar, da nicht jede Gefühlsregung ausreichend ist. Die betreffende Person muss vielmehr Ekel, Abscheu, Scham, Schrecken oder Entsetzen empfunden haben. Die lediglich empfundene Verwunderung oder Belustigung reicht hingegen nicht aus, um Ihnen den Vorwurf des § 183 StGB zu machen. Hier ist eine sichere Aktenkenntnis ggfs. auch eine zielgerichtete Befragung der Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich.

Die Gerichte nehmen eine Belästigung eher an, je näher Sie der anderen Person kommen, aber insbesondere aber wenn Sie die Person berühren, ansprechen oder vor ihr onanieren. 

Wiedererkennung und Wahllichtbildvorlage:

In diesen Fällen ist häufig die Frage der Wiedererkennung des Täters erforderlich. Wenn nicht eine unmittelbare Ergreifung erfolgt, so kann dieses ebenfalls eine Strategie der Verteidigung darstellen. Wiedererkennung ist nicht einfach und auch die Wiedererkennung auf der Grundlage einer sog. Wahllichtbildvorlage beherbergt gelegentlich Fehler. 
Sie sehen, dass die Verteidigung von exhibitionistischen Handlung durch aus geeignete Verteidigungsansätze beinhaltet.

Sollte eine Sanktion nicht zu umgehen sein, weil die Tathandlung und die Identifikation eindeutig sind, so können wir eine Verteidigung im Hinblick auf eine Einstellung des Verfahrens bzw. eine möglichst geringe Strafe frühzeitig veranlassen. 
In diesen Fällen bietet sich gelegentlich auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt und eine Behandlungsweisung an. Hierauf kann die Verteidigung aktiv abgestimmt werden, wenn sich die Möglichkeit ergibt. In einem solchen Fall wird die Geldstrafe „zur Bewährung ausgesetzt“ und durch das Gericht eine geeignete Behandlung angeordnet.
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr für jeden Fall der exhibitionistischen Handlung gemäß § 183 StGB vor.

Der Vorwurf der exhibitionistischen Handlung ist meist sehr ernst und Sie sollten sich einen erfahrenen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts bedienen. Rufen Sie uns an und lassen Sie sich das Verfahren in einem ersten Gespräch, in dem wir Ihnen auch die Kosten der Verteidigung erklären, erläutern. Wir stehen Ihnen gerne für eine engagierte Verteidigung zur Verfügung.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

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