Informationen Ermittlungsverfahren

Im Namen der Staatsanwaltschaft ermittelt die Polizei bei dem Verdacht einer Straftat. Einen solchen Verdacht bezeichnet man zunächst als Anfangsverdacht. Die rechtlichen Hürden hierfür sind denkbar gering. Schnell finden Sie sich in einem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter wieder. 

Durch Polizei und gelegentlich auch durch die Staatsanwaltschaft, aber auch durch Zoll und Steuerbehörden wird der Sachverhalt ermittelt. Hierbei ist stets durch die Verteidigung auf den Umstand hinzuweisen, dass die Behörden auch verpflichtet sind entlastender Aspekte für Sie zu ermitteln.

Zeugen werden zum Sachverhalt vernommen und ggfs. Sachverständige mit der Aufklärung einzelner Fragen beauftragt.

Bereits an diesem Punkt beginnt aus unserer Sicht die effektive Verteidigung.

Wir zeigen gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihre Verteidigung an, teilen der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit, dass wir Sie vertreten und stellen bereits erste prozessuale Weichen. 

Vernehmungstermine sagen wir für Sie ab, um Sie aus der misslichen Situation des Informationsungleichgewichts zu befreien. Nach der Anzeige der Verteidigung wird die Polizei von weiteren Versuchen der Vernehmung Abstand nehmen und unsere Einlassung, welche wir an die Staatsanwaltschaft versenden, abwarten. 

Sollte die Polizei den Sachverhalt aus ihrer Sicht ermittelt haben, so leitet die Polizei die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiter, welche die weiteren Maßnahmen veranlasst.

Dieses können Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft sein, aber auch gelegentlich der Antrag auf Anordnung zur Fertigung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und DNA-Proben. 

Meist bekommen wir nach ca. 4 bis 8 Wochen die Ermittlungsakte durch die bundesweiten Staatsanwaltschaft übermittelt. In immer mehr Fällen erhalten wir die Akten im elektronischen Wege, was insbesondere bei Großverfahren sehr hilfreich ist.

Selbstverständlich besprechen wir mit Ihnen den Inhalt der Ermittlungsakten, welchen Sie in geeigneten Fällen von uns zu Verteidigungszwecken auch digital oder in Kopie erhalten. Wir  fertigen sodann für Sie eine schriftliche Einlassung, um weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu veranlassen bzw. eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr aufgerufen eine Entscheidung in der Ermittlungsakte zu treffen.

Das Ermittlungsverfahren kann gegen Sie mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn Ihr Freispruch in einer anschließenden Hauptverhandlung wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist. Sie erhalten über uns die Mitteilung der Einstellung des Verfahrens.

Wenn der Ihnen vorgeworfene Verstoß gering ist bzw. ein geringes erstes Delikt vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt wegen Geringfügigkeit (auch gegen eine Auflage) einstellen,  § 153 Abs. 1 bzw. § 153a Abs. 1 StPO. 

Sollte sich ein Tatvorwurf gegen Sie erhärten, so werden wir versuchen, dass das Verfahren gegen Sie gemäß §§ 153 oder 153a StPO eingestellt wird. Eine Einstellung des Verfahrens hat den Vorteil, dass die Entscheidung nicht in ein Führungszeugnis eingetragen wird. 

Die Staatsanwaltschaft  kann in Ihrem Verfahren jedoch auch einen Strafbefehl bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen. Das Verfahren also quasi durch ein Urteil ohne eine öffentliche Hauptverhandlung erledigen. Dieser Strafbefehl wird dann dem Verteidiger für Sie zugestellt. Wir werden gemeinsam mit Ihnen prüfen, ob der Strafbefehl in Ordnung ist und die darin ausgesprochene Sanktion angemessen ist. Sollte uns der Strafbefehl inhaltlich nicht zusagen, so können wir gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und den Strafbefehl im Ganzen oder auch nur in Teilen, z.B. der Höhe des einzelnen Tagessatzes, angreifen.

Erfolgt keine Einstellung des Verfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht. 

Mit der Zustellung der Anklageschrift an den Beschuldigten und den Verteidiger wird der Beschuldigte zum „Angeschuldigten“, das Gericht tritt mit diesem Schritt in das sog. Zwischenverfahren ein. Wir erhalten eine Frist, um in diesem Stadium Anträge und Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens zu stellen. Auch dieser Teil des Verfahrens bietet uns die Möglichkeit, Beweise bereits frühzeitig vorzulegen und ggfs. das Gericht zu weiteren Ermittlungen außerhalb der Hauptverhandlung zu veranlassen.

Im Falle der nunmehr anstehenden Hauptverhandlung sprechen wir den Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht ab und versuchen in geeigneten Fällen bereits frühzeitig eine sog. Verständigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zu schließen. 

Wir bereiten Sie in einem persönlichen Gespräch auf die Besonderheiten der öffentlichen Hauptverhandlung vor und vermitteln Ihnen den genauen Ablauf. Auch besprechen wir im Vorfeld die Möglichkeit der Einlassung und deren Umfang.

Wir verteidigen Sie aktiv in der nunmehr erfolgenden Hauptverhandlung und sind in der Sache absolut vorbereitet, um das beste Ergebnis für Sie zu erzielen. 

Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung kann ggf. Rechtsmittel eingelegt oder ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. 

In jedem der zuvor genannten Verfahrensstadium beraten und betreuen wir Sie und erörtern gemeinsam mit Ihnen die Verteidigungsstrategie und stimmen die individuelle Verteidigungslinie mit Ihnen ab. 

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

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