Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB – Ihre Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger
Wenn Sie mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB konfrontiert sind, stehen Sie vor einer ernsten strafrechtlichen Herausforderung. Dieser Straftatbestand wird vom Gesetzgeber streng verfolgt und sieht empfindliche Strafen vor, insbesondere wenn es zu körperlichen Übergriffen auf Polizeibeamte oder andere Amtsträger kommt. Die Situation kann schnell eskalieren, selbst wenn Sie sich im Moment der Tat nur wehren oder unbewusst handeln wollten. Der Tatbestand erfordert eine gewisse Erfahrung im Umgang mit Polizeibeamten und deren Befragung.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit 19 Jahren Erfahrung und bundesweiter Tätigkeit stehe ich Ihnen in solchen belastenden Situationen zur Seite. Ich biete Ihnen mit der renommierten Kanzlei Louis und Michaelis eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu erzielen.
Was bedeutet Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB?
Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte umfasst körperliche Handlungen gegen einen Beamten, der eine Vollstreckungsmaßnahme durchführt. Darunter fallen Polizisten, Gerichtsvollzieher und andere Amtsträger, die hoheitliche Aufgaben ausüben. Anders als beim allgemeinen Widerstandsparagrafen (§ 113 StGB) stellt der § 114 StGB speziell den tätlichen Angriff in den Vordergrund. Ein solcher Angriff ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung, die nicht unbedingt zu Verletzungen führen muss.
Beispiel: Sie geraten in eine Polizeikontrolle und sind nervös. Als der Beamte Sie auffordert, die Hände aus den Taschen zu nehmen, greifen Sie hektisch nach Ihrem Handy. Der Polizist interpretiert dies als Widerstand und Sie werden daraufhin festgenommen. Auch wenn Sie keine Gewalt ausüben wollten, kann Ihnen ein tätlicher Angriff im Sinne des § 114 StGB vorgeworfen werden.
Beispiel: Bei einer Hausdurchsuchung versuchen Sie, die Tür zu schließen, als die Polizei den Raum betritt. Sie üben hierbei Druck auf den Beamten aus, der sich in den Türrahmen stellt. Diese Handlung könnte als körperlicher Widerstand gegen die Vollstreckungsmaßnahme gewertet werden, selbst wenn keine Absicht zur Schädigung bestand.
Welche Strafe droht bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Der Strafrahmen für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ist deutlich verschärft worden. Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. In weniger schweren Fällen kann auch eine Geldstrafe verhängt werden, dies ist jedoch eher die Ausnahme. Hierbei ist zu beachten, dass die mögliche Geldstrafe bei 90 Tagessätzen beginnt. Bei Überschreitung der Mindeststrafe droht daher sofort eine sog. Vorstrafe mit einer Eintragung ins Führungszeugnis.
Beispiel: Sie werden wegen eines Verkehrsdelikts von der Polizei angehalten. Im Verlauf der Kontrolle lehnen Sie sich unbewusst gegen einen Beamten, um Ihre Brieftasche zu greifen. Der Polizist interpretiert dies als tätlichen Angriff. Obwohl keine Verletzung vorliegt, kann bereits eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten drohen. Es ist dann unsere Aufgabe, dass der Sachverhalt überzeugend dargestellt wird, um Staatsanwaltschaft und ggfs. Gericht zu überzeugen.
Bei besonders schweren Fällen, etwa wenn der Beamte durch den Angriff schwer verletzt wird, kann die Strafe noch deutlich höher ausfallen. Diese gilt insbesondere für meine Verfahren im Bereich des Fußballs.
Ihre Verteidigung beim Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Jeder Fall von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist unterschiedlich, und oft gibt es Grauzonen, in denen unklare Handlungen als Widerstand gewertet werden. Als Ihr Fachanwalt für Strafrecht werde ich Ihre Situation genau analysieren und verschiedene Verteidigungsansätze prüfen.
Kein tätlicher Angriff
Nicht jede körperliche Handlung ist ein tätlicher Angriff. Oft wird bei hektischen Bewegungen oder Missverständnissen ein Angriff vermutet, obwohl gar keine Absicht bestand, den Beamten anzugreifen. Es ist wichtig, genau zu klären, was wirklich geschehen ist.
Beispiel: Bei einer Verkehrskontrolle fordert die Polizei Sie auf, das Handschuhfach zu öffnen. In der Aufregung stoßen Sie versehentlich gegen den Arm des Beamten. In einem solchen Fall wäre es wichtig, darzustellen, dass keine Absicht eines tätlichen Angriffs vorlag, sondern lediglich eine unabsichtliche Berührung.
Notwehr oder Notstand
In einigen Fällen kann sich die Verteidigung auf eine Notsituation berufen, etwa wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen oder übermäßig hart angefasst wurden. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn unverhältnismäßige Gewalt durch die Vollstreckungsbeamten angewendet wurde. Das Handeln der Beamten muss rechtmäßig sein. Wir prüfen stets, ob dieses der Fall ist.
Beispiel: Sie werden im Rahmen einer Demonstration festgenommen und von der Polizei zu Boden gedrückt, obwohl Sie bereits kooperieren. In der Panik versuchen Sie, den Polizisten von sich zu schieben, um Luft zu bekommen. Dieser Widerstand könnte unter Umständen als Notwehr gerechtfertigt sein, wenn die Maßnahme überzogen oder die Maßnahmen ohnehin rechtswidrig war.
Fehlende Rechtsgrundlage der Vollstreckungshandlung
Wenn die Vollstreckungsmaßnahme, gegen die Sie sich zur Wehr gesetzt haben, nicht rechtmäßig war, kann dies eine entscheidende Rolle in der Verteidigung spielen. Wenn die Polizei oder andere Behörden ohne rechtliche Grundlage gehandelt haben, könnte der Vorwurf des Widerstands unbegründet sein.
Beispiel: Ein Gerichtsvollzieher möchte eine Pfändung durchführen, obwohl Sie bereits den entsprechenden Betrag beglichen haben. Als Sie ihn davon abhalten wollen, seine Arbeit fortzusetzen, wird Ihnen Widerstand vorgeworfen. In diesem Fall wäre die Maßnahme möglicherweise nicht rechtmäßig, was einen wichtigen Verteidigungspunkt darstellt.
Schnelle Hilfe und kompetente Verteidigung
Es ist von größter Bedeutung, dass Sie bei einem Vorwurf nach § 114 StGB schnell handeln. Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite haben, desto besser können Ihre Rechte gewahrt und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Als Fachanwalt für Strafrecht mit 19 Jahren Erfahrung werde ich die Vorwürfe gegen Sie sorgfältig prüfen und Sie kompetent und zielgerichtet verteidigen. Wir sind durch eine Vielzahl spektakulärer Verfahren bundesweit bekannt und vertreten Sie engagiert. Sie erreichen die Kanzlei Louis und Michaelis und auch mich telefonisch unter 0201/310 460 0 oder mich per Email unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de
Häufige Fragen zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Was zählt als tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?
Ein tätlicher Angriff umfasst jede direkte körperliche Einwirkung auf den Beamten. Es muss nicht unbedingt zu Verletzungen kommen, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Schon das Drücken oder Stoßen kann als tätlicher Angriff gewertet werden, wenn es im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsmaßnahme geschieht.
Kann ich mich gegen eine Festnahme wehren, wenn sie ungerechtfertigt ist?
Grundsätzlich sollten Sie sich auch bei ungerechtfertigten Maßnahmen nicht körperlich zur Wehr setzen, da dies schnell als Widerstand ausgelegt werden kann. Es ist ratsam, nach der Festnahme rechtliche Schritte einzuleiten, um die Maßnahme anzufechten. In Einzelfällen, wie bei übermäßiger Gewaltanwendung, kann jedoch Notwehr in Betracht kommen. Die Diskussion um das Vorliegen eine Notwehrhandlung ist häufig mühselig, da man Ihnen zunächst kaum glauben wird. Wir helfen Ihnen diese Position darzustellen.
Wie kann ich mich verteidigen, wenn mir Widerstand vorgeworfen wird?
Die Verteidigungsmöglichkeiten sind vielfältig. Oft geht es darum, Missverständnisse aufzuklären oder nachzuweisen, dass keine Absicht bestand, den Beamten anzugreifen. Ich werde alle Beweise und Zeugenaussagen sorgfältig prüfen, um eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Rechnen Sie nicht mit der Schützenhilfe der Justiz. Die Verteidigung an dieser Stelle ist häufig tatsächlich Kampf.
Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung
Wenn Sie mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB konfrontiert sind, sollten Sie keine Zeit verlieren. Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit tätig und biete Ihnen eine fundierte und individuelle Beratung. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und entwickeln eine effektive Verteidigungsstrategie, um Ihre Rechte bestmöglich zu schützen.
Zögern Sie nicht, mich unverbindlich zu kontaktieren. Die erste Einschätzung Ihres Falls ist der erste Schritt zu einer erfolgreichen Verteidigung. Sie erreichen mich unter 0201/310 460 0 oder unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de