Vorwurf der Straftat nach § 182 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB enthält, wie die meisten Vorwürfe aus diesem Bereich, die vollständige gesellschaftliche Ächtung, daher gilt es dieses Thema möglichst diskret zu behandeln.
Wir sind für Sie bemüht, dass das Verfahren einer Einstellung zugeführt wird bzw. möglichst geräuschlos erfolgt. Unsere Mitarbeiter sind speziell geschult und haben keinerlei Vorbehalte gegenüber unseren Mandanten.
Die Vorschrift des § 182 StGB enthält mehrere Varianten, welche kurz in den Grundzügen beleuchtet werden soll. Eine vollständige Darstellung der Einzelheiten ist an dieser Stelle nicht möglich. Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an mich.
Missbrauch durch Ausnutzen einer Zwangslage (Abs. 1)
Zunächst ist der unmittelbare Körperkontakt zwischen Täter und dem jugendlichen Opfer bzw. einem bestimmten Dritten erforderlich. Sofern dieses nicht der Fall ist, so kommt auch eine Strafbarkeit gemäß § 180 Abs. 2 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) in Betracht.
Kernpunkt einer Verteidigung ist jedoch das Element des Ausnutzen einer Zwangslage. Diese ist gegeben, wenn sich das Opfer in einer ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis befindet. Allein ein Überraschungsmoment reicht hierfür nicht aus. Zudem muss der Täter die Zwangslage kennen und für seine Zwecke ausnutzen, ihm den Taterfolg ermöglichen oder erleichtern.
Hiermit sind meist Drohungen gemeint z.B. die Drohung bestimmte Bilder den Eltern oder anderen Personen zu zeigen.
Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Abs. 2)
Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn der volljährige Täter an dem jugendlichen Opfer sexuelle Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt eigenhändig vornimmt oder solche an sich vornehmen lässt. Diese sexuelle Handlung muss mit einem Vermögensvorteil verbunden werden. Anderes als zunächst zu Vermuten, muss es nicht unbedingt einen Leistung in Geld sein. Nach der gängigen Rechtssprechung sind neben Geldzahlungen oder Versprechen auch die Gewährung von Unterkunft, Einladungen zu Schwimmbadbesuchen oder Süßigkeiten bereits ausreichend.
Die Zurverfügungstellung oder das Versprechen muss spätestens während der sexuellen Leistung vereinbart werden, die Vereinbarung danach reicht hingegen nicht aus. Es muss jedoch deutlich werden, dass die Leistung durch den Täter mit der Gegenleistung, der sexuellen Handlung, inhaltlich verknüpft ist. Dabei ist jedoch unerheblich, ob die Bezahlung tatsächlich erfolgt.
Missbrauch durch Ausnutzen der fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit (Abs. 3)
In dieser Fallgestaltung muss der mindestens 21 Jahre alte Täter an dem jugendlichen Opfer unter 16 Jahren sexuelle Handlungen mit unmittelbarem Körperkontakt u.a. eigenhändig vornehmen oder solche an sich vornehmen lassen.
Sexuelle Handlungen des Opfers vor dem Täter oder dem Dritten sind ebenso wenig von der Vorschrift erfasst wie deren Handlungen vor dem Jugendlichen.
Bei allen Tatvarianten ist auch hier erforderlich, dass der Täter die fehlende Fähigkeit des jugendlichen Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. In diesem Sinne ist eine altersbedingte Unreife gemeint, die anders als bei Kindern unter 14 Jahren – gerade auch im Verhältnis zum Täter – im Einzelfall festgestellt werden muss. Dieser Umstand ermöglicht eine gewisse Verteidigungsmöglichkeit. Abzustellen ist hierbei auf den geistigen und sittlichen Reifezustand des Opfers. Bei der Bewertung geht es meist um die Frage, ob ein ausreichendes „Machtgefälle“ zwischen den Opfer und dem Erwachsenen gegeben ist. Ein deutliches Indiz ist in der Regel ein deutlicher Altersunterschied zwischen Täter und Opfer. Weiterhin spielt eine möglicherweise dominantes oder manipulatives Verhalten bei der Einschätzung, ob ein solches Machtgefälle vorliegt, eine bedeutsame Rolle.
Der erwachsene Täter muss gerade diese fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Auch hier besteht damit eine notwendige Verknüpfung der altersbedingten Unreife mit der einverständlichen sexuellen Verhaltensweise des Opfers, welche durch den Beschuldigten bewusst ausgenutzt wird.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus November 2020 eine Verurteilung teilweise aufgehoben, da das Gericht nicht in einem ausreichenden Maße Feststellungen getroffen hat, welche die Annahme eines Machtgefälles stützen und das provokante Verhalten des damalige Nebenklägers nicht ausreichend gewürdigt. Sie sehen an diesem Fall, dass sich der Verteidigung durchaus geeignete Ansatzpunkte bieten.
Vorsatz erforderlich
Entscheidend ist zusätzlich, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, was auch das Alter des Opfers angeht. Hierbei ist jedoch große Vorsicht geboten, da bei einer ungeschickten Einlassung schnell weiterer strafrechtlicher Schaden angerichtet werden kann.
Sie sollten sich bei dem Vorwurf des § 182 StGB daher besser nicht selbst verteidigen, um Fallstricke, gerade im Bereich des subjektiven Tatbestandes, unbedingt zu vermeiden.
Strafandrohung
Auch wenn der Tatbestand des § 182 StGB in der Vielzahl der Fälle im Sexualstrafrecht eher eine untergeordnete Rolle spielt, so darf dieses nicht vor der erheblichen Strafandrohung hinwegtäuschen. Die Tatbestände der Absätze 1 und 2 sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Tatbestand des Absatzes 3 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Tatbestand des Absatz 3 hat zudem die Besonderheit, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, was ggfs. eine weitere Verteidigungsmöglichkeit eröffnet.
Allein diese empfindlichen Strafandrohungen sollten Sie im Falle eines solchen Vorwurfs aufhorchen lassen und sich bereits im Ermittlungsverfahren engagiert verteidigen lassen. Wir verteidigen deutschlandweit gegen Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts und können Ihnen mit einem großen Fundus an Erfahrungen auf diesen Bereich eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie anbieten.
Ein weiterer unangenehmer Aspekt ist die ggfs. sehr lange Tilgungsfrist im Bundeszentralregister.
Wird ein Beschuldigter wegen eines Verstoßes nach § 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so beträgt die Tilgungsfrist 20 Jahre. Auch dieser Umstand rechtfertigt eine engagierte Verteidigung.
Lassen Sie sich von mir zum Vorwurf des § 182 StGB beraten. Wir werden Ihnen ein konkretes Angebot unterbreiten und die Verteidigung optimal auf Sie abstimmen.