Fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung – Ihre Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger

Der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB kann schnell erhoben werden, oft in Situationen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen. Sie geraten in einen Unfall oder ein Missgeschick, und plötzlich sehen Sie sich mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert. Der Gesetzgeber stellt klar: Wer durch Unvorsichtigkeit oder Nachlässigkeit einen anderen verletzt, kann strafrechtlich belangt werden – auch wenn es keine Absicht war.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit fast 20 Jahren Erfahrung und bundesweiter Tätigkeit vertrete ich Ihre Interessen in solchen Fällen und biete Ihnen eine maßgeschneiderte Verteidigung, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Die Kanzlei Louis und Michaelis hat in den letzten 20 Jahren tausende von Strafverfahren erfolgreich für Mandanten gestalten können. Lassen Sie sich von uns exklusiv beraten und verteidigen.

Was versteht man unter fahrlässiger Körperverletzung?

Fahrlässige Körperverletzung liegt dann vor, wenn eine Person durch Sorgfaltspflichtverletzung das körperliche Wohlbefinden oder die Gesundheit eines anderen schädigt. Das Besondere hierbei: Es wird Ihnen keine Absicht unterstellt, sondern, dass Sie eine Gefahr nicht ausreichend beachtet haben. Dies kann in alltäglichen Situationen passieren, etwa im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz oder in anderen unvorhergesehenen Momenten.

Beispiel: Sie fahren im Auto auf einer schmalen Straße und sind für einen Moment abgelenkt, weil Ihr Handy klingelt. In dieser kurzen Zeit übersehen Sie einen Fahrradfahrer und es kommt zum Unfall. Der Fahrradfahrer wird verletzt, und obwohl Sie keine Absicht hatten, jemandem zu schaden, wird Ihnen fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.

Beispiel: Bei einer privaten Feier stellen Sie eine Kerze auf den Tisch. Ohne es zu bemerken, entzündet sich ein Vorhang, und eine anwesende Person erleidet Verbrennungen, als sie das Feuer löschen will. Hier könnte der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung erhoben werden, da Sie die Gefahr der offenen Flamme nicht ausreichend bedacht haben. In Betracht kommt hier auch der Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung. Auch die Brandstiftung kann durch Fahrlässigkeit, dem Außerachtlassen von Sorgfaltpflichten, begangen werden. 

Welche Strafe droht bei fahrlässiger Körperverletzung?

Die Strafe für fahrlässige Körperverletzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Strafrahmen sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Oftmals wird jedoch eine Geldstrafe verhängt, vor allem wenn es sich um einen Unfall ohne gravierende Folgen handelt. Unser Ziel ist es, dass die Fälle nicht durch das Gericht entschieden werden, sondern wir für unsere Mandanten eine Einstellung der Verfahren erreichen. Dieses Ziel verfolgen wir für Sie und Ihr Verfahren. 

Wichtige Faktoren, die das Strafmaß beeinflussen, sind unter anderem:

Das Ausmaß der Verletzungen: Handelt es sich um leichte oder schwere Verletzungen? War ein längerer Krankenhausaufenthalt nötig?

Vorherige Auffälligkeiten: Ist es das erste Mal, dass Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird, oder gibt es bereits ähnliche Vorkommnisse?

Ihr Verhalten nach der Tat: Haben Sie erste Hilfe geleistet oder sich direkt um den Verletzten gekümmert?

Beispiel: Wenn ein Verkehrsunfall passiert, bei dem der Fußgänger nur leicht verletzt wird und keine bleibenden Schäden davonträgt, könnte das Gericht eher eine mildere Strafe wie eine Geldstrafe verhängen oder das Verfahren bereits einstellen. Falls jedoch ein schwerer Unfall mit längerem Krankenhausaufenthalt die Folge ist, könnte auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ihre Verteidigung beim Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

Eine fundierte Verteidigung ist in solchen Fällen von entscheidender Bedeutung. Als Ihr Strafverteidiger für fahrlässige Körperverletzung prüfe ich die Beweislage genau und entwickle eine Strategie, um die Vorwürfe abzumildern oder zu entkräften. Hierbei sehen wir uns -ggfs. auch als Team- den Unfallhergang genauestens an, um Ihre Verantwortung zu ermitteln.

Sorgfaltspflicht nicht verletzt

Eine Verteidigungslinie kann darauf abzielen, dass Sie die notwendige Sorgfalt eingehalten haben und der Unfall ein unvorhersehbares Ereignis war. Manchmal handelt es sich um unglückliche Umstände, die nicht durch Ihr Verhalten beeinflusst wurden.

Beispiel: Bei einem Wanderunfall stolpert ein Bekannter über Ihren Rucksack und verletzt sich. Hier kann argumentiert werden, dass kein fahrlässiges Verhalten vorlag, da der Rucksack an einem sicheren Ort abgestellt war und es keine offensichtliche Gefahr gab. Bei diesem Beispiel stellt sich zudem die Frage, ob der Bekannte einen erforderlichen Strafantrag stellt, was bei vielen Unfällen kaum der Fall sein wird.

Mitverschulden des Geschädigten

Es ist auch möglich, dass das Verhalten des Geschädigten selbst zur Verletzung beigetragen hat. Dies kann die Schuldfrage erheblich beeinflussen.

Beispiel: Sie schieben einen Einkaufswagen durch den Supermarkt, als eine andere Person plötzlich ohne zu schauen in Ihren Weg tritt und Sie diese anrempeln. In diesem Fall könnte ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden, da er selbst unachtsam war. Dieses gilt auch für die klassischen Verkehrsunfälle. Ein alleiniges Verschulden ist selten und sollte der Staatsanwaltschaft auch in den geeigneten Verfahren vermittelt werden.

Schnelle Hilfe und kompetente Verteidigung

Wenn Ihnen fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie schnell handeln. Je früher ich als Ihr Verteidiger eingeschaltet werde, desto besser kann ich Sie unterstützen und Ihre Rechte wahren. Oft sind es gerade die ersten Ermittlungen und Vernehmungen, die den weiteren Verlauf des Verfahrens stark beeinflussen können. Wir verteidigen in diesen Verfahren aktiv für unsere Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren, um eine öffentliche Hauptverhandlung für Sie zu vermeiden.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit bundesweiter Tätigkeit werde ich den Fall genau analysieren und alle relevanten Beweise prüfen, um die Vorwürfe zu entkräften oder eine milde Strafe zu erreichen. Ziel ist es stets eine Einstellung des Verfahrens für Sie ohne Hauptverhandlung zu erreichen. 

Häufige Fragen zur fahrlässigen Körperverletzung

Was soll ich tun, wenn mir fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird?

Zunächst sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und keine Angaben gegenüber der Polizei machen, bevor Sie einen Anwalt konsultiert haben. Jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie mich, damit ich Sie frühzeitig beraten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Sie erreichen mich telefonisch unter 0201/310 460 0 oder sofort per Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de 

Was kann ich tun, um die Strafe zu mildern?

Es gibt verschiedene Faktoren, die das Strafmaß beeinflussen können. Wenn Sie beispielsweise Ersttäter sind, keine gravierenden Verletzungen verursacht wurden und Sie sich um den Geschädigten gekümmert haben, kann dies zu einer milderen Strafe führen. Ich werde alle diese Faktoren in Ihre Verteidigungsstrategie einbeziehen.

Muss ich mit einem Strafverfahren rechnen, wenn ich einen Unfall verursacht habe?

Ja, in der Regel wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn es bei einem Unfall zu einer Verletzung gekommen ist. Die Frage, ob es zu einer Anklage oder sogar zu einer Verurteilung kommt, hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere vom Ausmaß der Verletzungen und der Beweislast. Hier werde ich Ihre Verteidigung von Anfang an begleiten.

Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung

Wenn Sie mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB konfrontiert sind, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als erfahrener Strafverteidiger mit bundesweiter Tätigkeit biete ich Ihnen eine fundierte und individuelle Beratung, um gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie zu entwickeln und Ihre Rechte zu schützen. Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht mit der Spezialisierung im Strafrecht jährlich mit einer Vielzahl solcher Fälle betraut.

Zögern Sie nicht, mich unverbindlich zu kontaktieren. Die erste Einschätzung Ihres Falls ist der erste Schritt zu einer erfolgreichen Verteidigung. Weitere Informationen finden Sie insbesondere auf meiner Internetseite zur fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

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