Vorladung wegen des Verstoßes gegen das neue KCanG?

Sie haben eine Vorladung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das neue KCanG erhalten?

Unsere Kanzlei ist ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig und verteidigt seit 2006 bundeweit und schwerpunktmäßig Betäubungsmittelstrafverfahren. Wir gelten bundesweit als erste Wahl bei der Verteidigung von Betäubungsmitteldelikten.

Wenn man in einer schwierigen Situation steckt und nicht mehr weiterweiß, ist Herr Scharrmann genau der richtige Ansprechpartner. Mit seiner ruhigen und empathischen Art hat mir Herr Scharrmann sofort das Gefühl gegeben, dass mein Anliegen bei ihm in den besten Händen ist. Absolut empfehlenswert. Vielen Dank für die grandiose Unterstützung! (T.T. am 22.02.2024 auf Anwalt.de)

Bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das neue Konsumcannbisgesetz (KCanG) übernehmen wir gerne Ihre Verteidigung. Das Gesetz enthält vielfach große Problembereiche, welche von der Rechtssprechung noch nicht vollständig erfasst sind.

Cannabis ist in Deutschland seit dem 01.04.2024 teillegalisiert. Doch was bedeutet dieses jetzt für Sie?

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Erste Urteile, auch des Bundesgerichtshofs (BGH) machen die Anwendung nicht einfacher und sorgen für eine Menge Verwirrung.

Das Gesetz sieht grundsätzlich ein Verbot für den Umgang mit Cannabis vor. § 2 KCanG besagt u.a.:

Es ist verboten:

  1. Cannabis zu besitzen,
  2. Cannabis anzubauen,
  3. Cannabis herzustellen,
  4. mit Cannabis Handel zu treiben,
  5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
  6. Cannabis durchzuführen,
  7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
  8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
  9. Cannabis zu verabreichen,
  10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
  11. sich Cannabis zu verschaffen oder
  12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen

Hiervon macht das Gesetz in § 2 II KCanG jedoch einige Ausnahmen und regelt dann in § 3 KCanG den erlaubten Besitz von Cannabis. hiermit ändert das KCanG die bisherige Strafbarkeit.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt. Diese Menge dürfen Sie mit sich führen, soweit nicht eine Ausnahme greift.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 50 g Cannabis an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 3 lebende Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt besitzen.

Erlaubt ist ebenfalls der gemeinschaftliche Eigenanbau nebst Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen.

ES gilt jedoch zu beachten, dass der Konsum von Cannabis in Gegenwart von Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist. Kiffen in Anwesenheit von Jugendlichen ist nicht erlaubt. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist gemäß § 5 KCanG verboten:

  1. in Schulen und in deren Sichtweite,
  2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
  3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
  4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
  5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.

Auch § 4 KCanG regelt den Umgang mit Cannabissamen neu.

Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

Ein Überblick bzgl. des Besitzes von Cannabis

BesitzBesitzBesitz
bis zu 25 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes erlaubt25 g bis zu 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes Ordnungswidrigkeitab 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes strafbar gem. § 34 I Nr. 1a KCanG
bis zu 50 g Cannabis zu Hause erlaubtinsgesamt mehr als 50 g bis 60 g Cannabis Ordnungswidrigkeitinsgesamt mehr als 60 g Cannabis strafbar gem. § 34 I Nr. 1 b KCanG
bis zu 3 lebende Cannabispflanzen mehr als 3 lebende Cannabispflanzen strafbar gem. § 34 I Nr. 1 c KCanG

Ein Überblick bzgl. der Einfuhr von Cannabis

eringe Menge an Cannabis§ 34 I Nr. 5 KCanG
EinfuhrGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
Nicht geringe Menge an Cannabis§ 34 III Nr. 4 KCanG
EinfuhrFreiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten bis 5 Jahren
Nicht geringe Menge an Cannabis§ 34 IV Nr. 2 KCanG

Eine Person über 21, die eine Person unter 18 bestimmt, Cannabis einzuführen. Als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, nicht geringe Menge an Cannabis einführt. Auch hier steht der Schutzzweck im Vordergrund.
Cannabis in nicht geringen Mengen einführt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind (Messer, Klappmesser).

Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren

Wir übernehmen Ihre Verteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen das KCanG.

Wir zeigen Ihre Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht und werden, wenn wir die Akte erhalten, uns schriftlich für Sie zur Sache äußern. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und tragen Umstände vor, die sich aus Ihren Lebensumständen ergeben. Dadurch bieten wir einen Nährboden, dass das Verfahren nicht in einer Gerichtsverhandlung verhandelt werden muss bzw. die Staatsanwaltschaft alle günstigen Aspekte berücksichtigt. Unser Ziel ist es, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Auch Geldstrafen über 90 Tagessätzen werden in das Führungszeugnis eingetragen und sind damit für andere sichtbar.

Unser Vorgehen für Sie:
Einen Vernehmungstermin werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch aussteht, durch uns abgesagt. Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt vollständig über unsere Kanzlei. Eine Kopie der Kommunikation und der Ermittlungsakte erhalten Sie durch uns auf elektronischem Wege.

In der Regel wird nach ca. 4 – 12 Wochen durch die zuständige Staatsanwaltschaft uns Akteneinsicht in Ihre Ermittlungsakte gewährt. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 4 – 8 Monate. In dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.

Der Vorwurf des Verstoßes gegen das KCanG ist meist sehr ernst und Sie sollten sich eines erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalts für Strafrecht bedienen. Rufen Sie uns unter 0201/ 310 460 0 an und lassen Sie sich das Verfahren in einem ersten Gespräch, in dem wir Ihnen auch die Kosten der Verteidigung erklären, erläutern. Sie können auch gerne unmittelbar per Email Kontakt zu mir aufnehmen. Schreiben Sie mir unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de. Wir stehen Ihnen gerne für eine engagierte Verteidigung im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung.

Informieren Sie sich bitte über auch über unsere weiteren Internetseiten wie 222-StGB.delm-strafrecht.destrafrecht-hessen.de oder rechtsanwalt-louis.de