Informationen Datenveränderung und Computersabotage

Verstoß gegen §§ 303a, 303b StGB: Datenveränderung und Computersabotage
 

Wann liegt eine strafbare Datenveränderung oder eine Computersabotage gemäß §§ 303a, 303b StGB vor?

Die Datenveränderung gem. § 303a StGB wird auch als „digitale Sachbeschädigung“ bezeichnet. Sie ist mit der einfachen Sachbeschädigung in der digitalen Welt gleichgestellt mit einigen Besonderheiten, welche wir Ihnen kurz darstellen wollen.
 
Geschützt wird durch § 303a StGB das Interesse des Verfügungsberechtigten an der nicht beeinträchtigten Verwendbarkeit von gespeicherten Daten.
Eine Tathandlungen der Datenveränderung liegt vor bei der/dem rechtswidrigen
 
Löschung,
Unterdrückung,
Unbrauchbarmachen oder
Verändern
 
fremder Daten. 
Bei diesen Strafbarkeitsvarianten kommt es teilweise zu Überschneidungen, welche eine klare Abgrenzung erschweren, jedoch bewusst gewählt sind, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden.
 
Klassische Beispiele sind hier Cracker, Virenprogramme oder auch DoS-Attacken. 
 
Im Folgenden werden zunächst die allgemeinen Begriffe der §§ 303a bzw. 303b StGB erläutert:
 
Daten sind alle codierten und codierbaren Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Fremd sind diese Daten, wenn an ihnen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. 
Löschen bedeutet, dass die Daten der konkreten Speicherung derart unkenntlich gemacht werden, dass sie unwiederbringlich verloren sind und eine Rekonstruktion nicht erfolgen kann.
Unterdrücken von Daten bedeutet, dass sie dem Zugriff des Berechtigten auf Dauer oder für einen nicht unerheblichen Zeitraum vorübergehend entzogen und deshalb nicht mehr verwendet werden können.
Unbrauchbarmachen von Daten entspricht dem Beschädigen und ist die Aufhebung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit.
Verändern von Daten ist jede Form inhaltlichen Umgestaltens gespeicherter Daten, also das Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen, die eine Änderung des Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben.
 
Typisches Beispiel für die Datenverarbeitung sind so genannte DoS-/DDoS – Angriffe (Denial of Service – Angriffe). Durch die gezielte Verwendung und Versendung einer Schadsoftware (wie Trojaner, Viren etc.) wird ein Systemabsturz oder eine Systemüberlastung herbeigeführt. Vielfach geht mit dem Angriff auch die Androhung gegenüber dem Geschädigten einher, die verlorene Verfügungsgewalt über die eigenen Daten erst durch Erbringung einer Geldleistung wiederzuerlangen. Dadurch wird zusätzlich das Delikt der (versuchten) Erpressung erfüllt. Der Strafrahmen steigt durch dieses Verhalten enorm an.
 
Auch durch die Einschleusung, dem Installieren oder Mailen von Computerviren, welche das Computersystem beeinträchtigen, indem z.B. Daten überschrieben und/ oder gelöscht werden, liegt eine Datenveränderung vor.  Wichtig ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Strafverfolgungsbehörden Ihnen Vorsatz diesbezüglich nachweisen müssen. Alleine eine Fahrlässigkeit reicht, wie bei der „normalen“ Sachbeschädigung nicht aus, da diese nicht strafbar ist. Bei dem sog. „Spamming“ nimmt ein Teil der Rechtsprechung jedoch Vorsatz bereits an.
 
Weiterhin fällt das Hacken eines E-Mail-Accounts oder auch die Unterdrückung von E-Mail Nachrichten sowie das Browserjacking unter die Datenveränderung. 
 
Im klassischen Fall der DDoS-Angriffe, kann zudem auch eine Computersabotage gem. § 303b StGB vorliegen. 
 
Die objektiven Tathandlungen  der Computersabotage umfassen, eine Tat nach der Datenveränderung (§ 303a StGB), jedoch zusätzlich:
 
das Eingeben oder Übermitteln von Daten,
und das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen, Beseitigen oder Verändern von Datenverarbeitungsanlagen oder Datenträgern. 
 
Die Datenverarbeitung muss dabei von wesentlicher Bedeutung für einen anderen sein und durch die oben genannte Tathandlung muss eine erhebliche Störung der Datenverarbeitung erzeugt werden.
Das Eingeben oder Übermitteln von Daten muss zusätzlich in der Absicht geschehen einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
Die letzten beiden Punkte ermöglichen die sinnvolle und zielgerechte Verteidigung in diesem Bereich. Es ist daher enorm wichtig keine Angaben zum Sachverhalt zu machen. Machen Sie sich an dieser Stelle daher nicht zum Beweismittel gegen sich selbst.
 

Wie wird die Datenveränderung und die Computersabotage bestraft?

Die Datenveränderung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft werden. Auch der Versuch ist strafbar, aber eben nicht die Fahrlässigkeit. 
 
Der Strafrahmen der Computersabotage reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
 
Deutlich höher kann das Strafmaß jedoch ausfallen, wenn es sich um eine Datenverarbeitung handelt, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist. Dann erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, § 303b Abs. 2 StGB. Zu beachten ist, dass der Mitarbeiter eines Betriebes, dem dieser nicht vollständig selbst gehört, sich ebenfalls hiernach strafbar machen kann. Wie Sie sehen, kann dieses eine beträchtliche strafrechtliche Sanktion bedeuten. 
 
Zusätzlich hat der Gesetzgeber besonders schwere Fälle ausgearbeitet, bei denen die Strafandrohung noch deutlich erhöht ist:
 
Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe drohen demjenigen, welcher einen besonders schweren Fall der Computersabotage begeht. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird, die Handlung gewerbsmäßig begeht oder man als Mitglied einer Bande handelt. 
Gerade der Vermögensverlust großen Ausmaßes ist in der heutigen Zeit schnell erreicht, da diese ab einer Größenordnung von 50.000 Euro und mehr bereits angenommen wird. Mitglied einer Bande meint auch in dieser Ausgestaltung der Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung gleichartiger Taten.
Ferner liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wird. 
 

Wie soll ich mich verhalten, wenn gegen mich ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Computerbetrug eröffnet wurde?

Suchen Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Strafverteidiger auf!
Geben Sie niemals Passwörter oder Zugangsdaten an Ermittlungsbehörden heraus, wenn Sie sich nicht umfangreich zuvor strafrechtlich beraten lassen haben. Ein solcher Schritt will gut überlegt sein. Im Falle der Durchsuchung lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und das Sicherstellungsprotokoll geben. Schweigen Sie. Verlangen Sie gegenüber den Beamten mit einem Strafverteidiger, ggfs. unserem Büro, sprechen zu dürfen.
Wir können auf einen reichhaltigen Erfahrungsschatz im Bereich der Cyberkriminalität zurückblicken und Ihnen eine sinnvolle und maßgeschneiderte Verteidigung erstellen. 
 
Melden Sie sich unter 0201/310 4600 oder per Email bei uns.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

Oder schreiben Sie mir eine eMail
Nach oben scrollen