Die Einziehung von Fahrzeugen bei illegalen Kraftfahrzeugrennen: Rechtslage und Verteidigungsstrategien
Illegale Kraftfahrzeugrennen stellen in Deutschland nicht nur angeblich eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer dar, sondern werden auch zunehmend härter sanktioniert. Die Politik greift massiv durch. Die medial ausgeschlachteten Verkehrsunfälle mit hochmotorisierten Fahrzeugen führen zu einem enormen Druck bei Gesetzgeber und Justiz. Daher haben sich in den letzten Jahren sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung intensiv mit der Bekämpfung dieser Delikte befasst. Ein besonders einschneidendes Mittel ist die Einziehung des Fahrzeugs, das bei einem illegalen Rennen eingesetzt wurde. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die möglichen Konsequenzen für die Beschuldigten und zeigt Verteidigungsstrategien auf.
1. Rechtliche Grundlagen der Fahrzeugeinziehung
Die Einziehung von Fahrzeugen, die bei illegalen Kraftfahrzeugrennen verwendet wurden, ist im Strafgesetzbuch (§ 315f i.V.m. § 315d StGB) verankert. Diese Vorschrift behandelt nicht nur das unerlaubte Veranstalten oder Teilnehmen an Rennen, sondern auch das Rasen im Straßenverkehr, das dem Rennen in seiner Gefährlichkeit nahekommt.
Im Gesetz heißt es hier so kurz: „Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“
§ 315d Abs. 1 StGB:
Wer im Straßenverkehr
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Einziehung soll zum einen präventiv wirken und die Teilnahme an weiteren illegalen Rennen unterbinden, zum anderen dem erzieherischen Zweck dienen. Die Annahme ist, dass der Täter mit dem Verlust seines Fahrzeugs und der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Einbuße nachhaltig abgeschreckt wird.
Einziehung auch bei legalem Besitz
Es spielt keine Rolle, ob der Täter selbst Eigentümer des Fahrzeugs ist oder dieses lediglich leiht bzw. mietet. Der Normalfall ist die Einziehung dem Täter gehörender Fahrzeuge. Sobald das Fahrzeug für die Tat verwendet wurde, ist eine Einziehung möglich. Auch die Rückgabe an den Eigentümer, der nichts von der Straftat wusste, ist nicht zwingend vorgesehen. Dieser Umstand kann besonders problematisch werden, wenn das Fahrzeug etwa einem Verwandten oder Freund des Täters gehört. In diesen Fällen kommt es zur sog. Dritteinziehung. Gehört das Fahrzeuge einer anderen Person oder ist es gemietet und hat der Vermieter oder Dritte leichtfertig zur Tathandlung, dem Rennen, beigetragen, dann bleibt es bei der Einziehung.
Die Rolle der Strafverfolgungsbehörden
Seit der Einführung von § 315d StGB wird das Thema von den Ermittlungsbehörden besonders ernst genommen. Die Staatsanwaltschaften sind angewiesen, in solchen Fällen konsequent vorzugehen, was häufig zu beschlagnahmten und schließlich eingezogenen Fahrzeugen führt. Diese „Null-Toleranz“-Politik soll ein klares Zeichen setzen und die Verbreitung illegaler Autorennen eindämmen.
Auch die Polizei ist verstärkt darauf ausgerichtet, verdächtige Fahrzeuge frühzeitig zu kontrollieren und Beschlagnahmungen anzuordnen. Die Sicherstellung des Fahrzeugs erfolgt dabei oft schon im Ermittlungsverfahren, um einer möglichen Flucht oder einem weiteren Rennen vorzubeugen. Es ist inzwischen bekannt, dass die zuständigen Polizeibeamten vermehrt auf Situationen zu achten. Schnell werden Fahrzeuge sichergestellt und die Fahrzeugdaten der Steuergeräte ausgelesen.
Verteidigungsstrategien und Chancen für Beschuldigte
Für Betroffene kann der Verlust ihres Fahrzeugs eine erhebliche Härte darstellen, die über die eigentliche Strafe hinausgeht. Eine fundierte Verteidigung ist daher von großer Bedeutung. Es gibt verschiedene Ansätze, wie eine Einziehung abgewendet oder zumindest abgeschwächt werden kann.
Anfechtung der Einziehung aufgrund von Tatbeteiligung
Eine Möglichkeit der Verteidigung besteht darin, die tatsächliche Beteiligung des Beschuldigten am Rennen anzufechten. Oft reicht es den Ermittlungsbehörden schon aus, wenn Fahrzeuge beschleunigt und aneinander vorbeiziehen, um den Verdacht auf ein illegales Rennen zu begründen. Doch allein das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bedeutet nicht automatisch, dass ein Rennen stattfindet. Ein erfahrener Verteidiger kann gezielt Argumente entwickeln, die die Indizienlage aufweichen und eine Verurteilung vermeiden. Möglicherweise kommt hier auch eine Auswertung der Fahrzeugdaten in Betracht, was jedoch gut überdacht werden will, um den Ermittlungsbehörden kein weiteres Futter zu geben.
Eigentümerverteidigung
Wenn das Fahrzeug dem Beschuldigten nicht selbst gehört, kann versucht werden, den Eigentümer als unbeteiligte Dritte zu schützen. Dabei wird argumentiert, dass dieser nichts von der geplanten Teilnahme am Rennen wusste und das Fahrzeug im Vertrauen auf eine normale Nutzung überlassen hat. Dies erfordert jedoch meist eine detaillierte Darlegung der Eigentumsverhältnisse und der Überlassungssituation.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Die Einziehung eines Fahrzeugs stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Ein Verteidiger kann daher auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Frage stellen. Wenn etwa das Fahrzeug einen besonders hohen Wert hat und der Tatvorwurf sich auf ein einmaliges Vergehen ohne konkrete Gefährdung anderer Personen stützt, kann dies ein Ansatz sein, um den Verlust des Fahrzeugs abzumildern oder zu verhindern.
Kooperation und Wiedergutmachung
Eine freiwillige Übernahme der Kosten für entstandene Schäden oder ein Eingeständnis der Tat kann ebenfalls eine Rolle spielen. Wenn der Beschuldigte zeigt, dass er Verantwortung übernimmt und von zukünftigen illegalen Rennen absieht, kann dies das Gericht positiv stimmen und eine mildere Sanktion begünstigen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier gezielt Strategien entwickeln, die auf Schadenswiedergutmachung und aktive Mitwirkung abzielen. Auch dieses Mittel sollte nur sehr vorsichtig eingesetzt werden und bedarf viel Fingerspitzengefühl.
Die Folgen der Einziehung für den Beschuldigten
Neben der eigentlichen Strafe, etwa Geld- oder Freiheitsstrafen, trifft die Einziehung des Fahrzeugs die Täter oft besonders hart. Denn der Wert des Fahrzeugs wird nicht ersetzt, und der finanzielle Verlust kann beträchtlich sein. Gerade für junge Fahrer, die ein Fahrzeug oft als Statussymbol betrachten, bedeutet der Verlust zudem eine erhebliche Einschränkung ihrer Mobilität und Lebensqualität.
Auch wenn das Gericht keine Freiheitsstrafe verhängt, stellt die Einziehung dennoch eine erhebliche zusätzliche Sanktion dar, die in der Praxis oft mehr „Schmerzen“ verursacht als eine Geldstrafe.
Chancen und Risiken abwägen
Die Einziehung von Fahrzeugen bei illegalen Kraftfahrzeugrennen ist ein scharfes Schwert im Kampf gegen diese gefährliche Praxis. Betroffene sollten sich jedoch bewusst machen, dass die Entscheidung des Gerichts nicht zwangsläufig endgültig sein muss. Eine sorgfältige Verteidigungsstrategie kann dazu beitragen, den Verlust des Fahrzeugs abzuwenden oder zumindest abzumildern. Dabei ist es wichtig, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuzuziehen, der die rechtlichen Spielräume optimal nutzt und auch in schwierigen Verhandlungssituationen souverän auftritt.
Wenn Sie von einer drohenden Einziehung betroffen sind oder sich bereits in einem Strafverfahren befinden, ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der Erfahrung mit der Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren hat. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Unterstützung und eine kompetente Beratung, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.
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