Die Vorschrift des § 315d StGB, mithin noch relativ neu im Strafgesetzbuch, beschäftigt Strafverteidiger, Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter gleichermaßen. Die im Oktober 2017 in Kraft getreten Regelung hebt das Kraftfahrzeugrennen vom Bußgeldtatbestand zur Straftat an, mit teilweise enormen Folgen.
Im vorliegenden Tipp soll es hauptsächlich um die Problematik der Einziehung des Fahrzeuges gehen, da uns diese Fälle in der jüngeren Vergangenheit vermehrt beschäftigt haben.
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 315f StGB die Möglichkeit der Einziehung des (Tat)-Fahrzeugs eröffnet.
Muss sich nun jeder sportliche Fahrer Sorgen um sein (Leasing-) Fahrzeug machen?
Ja, grundsätzlich muss ich mir in diesen Fällen, an denen der Fahrer an einem Rennen oder auch an einem sog. Alleinrennen teilnimmt, Sorgen um das Fahrzeug machen. Alleine die sehr spezifischen Voraussetzungen eines sog. Alleinrennens ermöglichen der Verteidigung meist argumentative Spielräume.
Steht das Fahrzeug im Eigentum des Fahrers wird es brenzlig. Die Einziehung ist zunächst nach den strafrechtlichen Grundregeln möglich. Was ist jedoch mit Mietwagen oder Leasingfahrzeug?
§ 74a StGB erlaubt die Einziehung des Fahrzeuges, welches einem Dritten, dem Mietwagenunternehmen oder der Leasinggesellschaft, gehören. Es handelt sich um einen Fall der sog. Dritteinziehung.
Diese Einziehung wird durch den Gesetzgeber richtigerweise kräftig eingebremst, da dieses ggfs. einen völlig unbeteiligten Dritten trifft.
Einziehung ist möglich bei der „Quasi-Beihilfe“, u.a. Fälle in denen der Eigentümer in Kenntnis eines Rennens sein Fahrzeug dem Fahrer zur Verfügung stellt.
Mietwagenunternehmen und Leasinggesellschaften werden nur in den wenigsten Fällen ein Interesse daran haben, dass die jeweils übergebenen Fahrzeuge an Kraftfahrzeugrennen beteiligt sind, mithin besteht hier eine gute und erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeit.
Auch sonst gibt es -gerade bei teuren Sportwagen- die Argumentationslinie, dass die Einziehung des Fahrzeugs nicht der Verhältnismäßigkeit gemäß § 74f Abs. 1 S. 1 StGB entspricht. Die Einziehung eines 150.000 Euro teuren Sportwagens könnte, je nach konkretem Einzelfall, unangemessen sein.
Polizei und Staatsanwaltschaften sind jedoch aktuell schnell mit der Sicherstellung der Fahrzeuge, dem gilt es eine sinnvolle Argumentation entgegenzustellen.
Der Führerschein wird in den meisten Fällen unmittelbar mit beschlagnahmt, gerne auch mal das Handy.
Geben Sie ohne Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger nicht den Sperrcode heraus. Meist wird dort nach geeigneten Videos und Verabredungen zum Rennen gesucht. Sie sind nicht zur Nennung des Codes verpflichtet.
Die Folgen eines solchen Fahrzeugrennens können enorm sein, auch was die Führerscheinmaßnahme betrifft. Wer verurteilt wird muss mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten rechnen. Meist wird es bei dieser Mindestfrist nicht bleiben, zudem der Gesetzgeber den Teilnehmer eines Rennens regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht und die Gerichte zu harten Strafen, auch im Bereich der Führerscheinsanktion, greifen. Es gilt an dieser Stelle die gesetzliche Regelvermutung der „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ durch den Verteidiger zu entkräften.
Gerade der Tatbestand des illegalen Kraftfahrzeugrennens gibt der Verteidigung, auch bei einer möglichen hohen Bestrafung, sinnvolle Möglichkeiten der Verteidigung.
Nicht jede Geschwindigkeitsübertretung ist ein „Alleinrennen“, auch wenn man bei der Vorgehensweise einiger Beamter dieses so interpretieren möchte.
Eine starke und engagierte Verteidigung, gerade auch im Ermittlungsverfahren, kann frühzeitig schwere Folgen abwenden oder abmildern.
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Ich informiere Sie schnell und unkompliziert zu der Vorgehensweise und den entstehenden Kosten der Verteidigung.