Tipps bei dem Vorwurf – Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Täglich erleben wir verzweifelte Anrufe von Menschen, welche mit dem einschneidenden Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie hart konfrontiert werden. Meist erfolgt der Vorwurf im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung.

Wir verteidigen erfolgreich Mandanten, wenn Sie sich diesem Vorwurf stellen müssen. Sollten Sie gerade mit einer solchen Maßnahme überzogen worden sein, so nehmen Sie sofort Kontakt zu uns auf. Wir wissen aus jahrelanger Erfahrung nicht nur die richtigen strafprozessualen Mittel einzuleiten, sondern lassen Sie mit dem Vorwurf nicht allein. Immerhin handelt es sich nach aktueller Rechtslage um einen Verbrechensvorwurf.

Der Gesetzgeber hat uns vielfach bei einem tatsächlichen Fund die Möglichkeit der außergerichtlichen Verfahrenseinstellung genommen. Sie benötigen daher einen guten, fachlich versierten Strafverteidiger. Beschuldigte sind häufig völlig aufgelöst, wenn Sie nicht nur mit dem Strafvorwurf, sondern mit der Straferwartung konfrontiert werden. Bei einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe gehört ein solches Verfahren in die Hände einer erfahrenen Strafverteidigerkanzlei.

Vorab sollen Sie wissen, dass die Zusammenarbeit mit Mandanten aus diesem Bereich in der Regel einen außergewöhnlich langen Zeitraum in Anspruch nimmt. Wir kennen die Nöte unserer Mandanten und beziehen die Bedürfnisse der Mandanten in die Verteidigungslinie mit ein. Dieses bedeutet für uns mit dem ersten Anruf bei uns eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die schweren Folgen für den Mandanten abzuwenden oder abzumildern.
Zentrale Schaltstelle des Verfahrens ist die Auswertung der meist umfangreich sichergestellten Datenträger.

Wir kennen seit vielen Jahren die Auswertungen der Ermittlungsbehörden und kennen deren Arbeit, aber auch deren Schwachstellen, was neben einer gewissen Erfahrung auch gute IT-Kenntnisse voraussetzt. In schwierigen Fällen haben wir auch die Möglichkeit IT-Experten in das Verteidigungsteam einzubinden, wenn dieses erforderlich sein sollte. 

Unsere hohe Expertise in diesem Bereich sollte für Sie Grund genug sein unmittelbar Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir können nicht oft genug in unseren Berichten erwähnen, dass die Verteidigung gesetzlich bereits zwingend erforderlich ist, daher sollte Sie bei diesem Thema keine Kompromisse machen. 

Schreiben Sie mir unverbindlich eine Email unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de und erhalten Sie am gleichen Tag Antwort mit einem individuellen Angebot zur Verteidigung. Wir können Ihnen ein pauschales Angebot zu Ihrem Verfahren erstellen.
Neben den Kosten ist für die Mandanten auch immer die Dauer des Verfahren ein nicht unerheblicher Aspekt. Häufig kommt bereits in einem telefonischen Erstgespräch die Frage, wie lange denn dieses Verfahren dauert. Pauschal lässt sich diese Frage selten zutreffend beantworten.
Als Faustformel geben wir aktuell, zudem auch noch abhängig von der beschlagnahmten Datenmenge, einen Zeitraum von 12 bis 24 Monaten an.

In seltenen Fällen kann die Auswertung, wenn es nur um ein Handy geht, auch schneller erfolgen. Meist in den problematischen Fällen von WhatsApp-Gruppen sehen wir auch eine schnellere Auswertung. Bei der Dauer der Auswertung muss berücksichtigt werden, dass die Behörden mit der Auswertung der teilweise enormen Datenmengen und der nunmehr einsetzenden Hetzjagd auf die entsprechenden Beschuldigten und der meist großen Zahl der Beschuldigten überfordert sind. Zudem müssen Haftsachen beschleunigt bearbeitet werden, was die Auswertung zusätzlich in die Länge ziehen kann. 

Wenn Sie uns mit der Verteidigung beauftragen, dann zeigen wir sofort Ihre Verteidigung gegenüber den ermittelnden Behörden an und beantragen Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. In einer Vielzahl der Fälle erhalten wir in einem zeitlichen Abstand von 2-12 Wochen einen ersten Einblick in die Ermittlungsakten. Es lässt sich in diesen Akten meist die Herkunft der Information ermitteln. In der Ermittlungsakte lässt sich von uns sodann die Grundlage für den Durchsuchungsbeschluss überprüfen und ggfs. mit einer Beschwerde angreifen. Wir haben in unserer Tätigkeit auch schon Durchsuchungsbeschlüsse gesehen, welche mehr als sechs Monate alt waren. Eine Durchsuchung ist auf dieser Grundlage unzulässig. 

Die Ermittlungsakte wird von uns gescannt und an die Behörde zurückgesandt. Gleichzeitig erbitten wir die nochmalige Übersendung der Ermittlungsakte nach Vorlage des Auswerteberichts.
Aus dem Bericht lässt sich entnehmen, ob Sie im Besitz von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften waren, ggfs. wo und wann diese gespeichert oder betrachtet wurden bzw. ob Ihnen nachgewiesen werden kann diese Dateien zugänglich oder verbreitet zu haben.

Nach Eingang des Auswertungsberichts besprechen den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihnen und geben, soweit es sich anbietet, eine ausführliche Stellungnahme für Sie ab. Dieses bietet sich an, wenn wir eine bestreitende Einlassung abgeben, aber auch, wenn sich der Tatvorwurf nicht entkräften lässt und wir eine Strafmaßverteidigung anstreben.

Durch die Ermittlungsbehörden werden in der Regel alle elektronischen Geräte, welche einen geeigneten Datenspeicher enthalten, sichergestellt. Vielfach wird hierbei keine Ausnahme gemacht.
In der letzten Zeit konnten wir teilweise erreichen, dass die von unseren Mandanten genutzten „rein betrieblich“ genutzten Geräte oder auch Geräte von Familienangehörigen nach einer erlaubten Öffnung und Durchsicht herausgegeben werden. Dieses ist jedoch leider nicht immer der Fall und sorgt regelmäßig mit dem Arbeitgeber für Diskussionen. 

In erster Linie haben es die Behörden abgesehen auf Handy, PC, Laptop, USB-Sticks, externe Festplatte, IPads, PlayStationen CDs und DVDs. Bitte beachten Sie, dass die Beamten meist eine gewisse Erfahrung in diesem Bereich haben und teilweise ein „Händchen“ für mögliche problematische Datenträger haben.
Sollten Sie dringend Teile Ihrer Daten benötigen, so regen wir bei der Behörde die Herausgabe genau dieser Daten an. Meist sind dieses abrechnungsrelevante Dateien oder für die Steuererklärung benötigte Unterlagen. Wir erkennen meist frühzeitig, ob eine Herausgabe Erfolg hat. 

Die eigentliche Auswertung der Dateien erfolgt in unterschiedlichen Verfahren. Grundsätzlich erfolgt die Auswertung, soweit möglich, an einem Image (Kopie). Dieses hat unterschiedliche Gründe. Ein wesentlicher Aspekt beschäftigt sich hierbei mit den verfahrensrelevanten Zeitstempeln der Dateien, welche sich durch die Arbeit am Datenträger selbst ggfs. verändern würden.
Für die Auswertung benutzen die Beamten mit EnCase Forensic / X – Ways spezielle Software, welche die Daten mit dem bereits den Behörden bekannten kinderpornographischen oder jugendpornographischen Bilddateien oder Videodateien abgleicht. Bei der Auswertung werden die sog. „Hashwerte“ abgeglichen. Bei einem Hashwert werden bestimmte Merkmale des Bildes, vergleichbar mit einem Fingerabdruck abgeglichen.
Das Programm erkennt häufig sehr genau, ob bestimmte Merkmale identisch sind mit den bereits den Ermittlungsbehörden bekannten Bildern. Ein Vergleich dieser Merkmale erbringt in vielen Fällen strafbare Dateien zum Vorschein, aber eben nur in vielen Fällen, nicht aber in allen. Beamte schauen sich zudem die Dateien auf den möglicherweise strafbaren Inhalt an, um auch Fehler des Programms zu minimieren. In diesem Zuge werden auch Zusammenfassungen für einen Sonderband erstellt, welche der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zur Verfügung gestellt wird. Diesen Sonderband mit dem strafbaren Bildmaterial erhalten auch wir als Verteidiger ebenfalls nicht, jedoch haben wir die Möglichkeit diesen Sonderband in der Staatsanwaltschaft einzusehen. In streitigen Verfahren oder bei wenigen Bildern, bei Fragen der möglicherweise fehlerhaften Einordnung, sehen wir uns diese Bilder in den Staatsanwaltschaften an.
Die meist erfahrenen Beamten auf diesem Gebiet verfassen Auswerteberichte, welche von uns auf Schlüssigkeit überprüft wird. Meist lohnt sich der genaue Blick in den Auswertebericht, um positive Ergebnisse für den Mandanten zu erzielen. Fehler schleichen sich gerne ein und werden von uns für Ihre Verteidigung genutzt. Dieses kann ein unsinniger Zeitstempel oder auch mal ein doppeltes Bild sein. 

Sonderproblem: Kinderpornographie in der Cloud gespeichert
Wir sehen vermehrt Verfahren in dem Cloudbetreiber zunehmend Meldungen an die Ermittlungsbehörden absetzen. Hierbei sin häufig die großen Clouddienstleister vertreten und melden ihre eigenen Nutzer. 

Häufig wird eine solche Mitteilung zum Anlass genommen einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigen zu konstruieren, um dann mit einer Durchsuchung Material direkt bei dem Beschuldigten zu finden. In diesem Zusammenhang steht bei den Ermittlungsbehörden häufig die kriminalistische Erfahrung, dass die Person, welche solche Daten in der Cloud hat, auch sonst über solche Daten verfügt. Häufig liegen die Ermittler hiermit richtig und es wird bei der Durchsang strafbares Material gefunden. 

Wie bereits oben angedeutet, beschäftigen wir uns häufig mit aufgeregten Mandanten, welche im Rahmen einer Durchsuchung mit dem Vorwurf Besitz oder Verbreiten von Kinderpornographie konfrontiert wurden. Regelmäßig sind dieses Fälle bei denen der Mandant Teilnehmer einer WhatsApp-Gruppe war. Aus einem schlechten Scherz wird eine existenzbedrohende Situation. Neben der Sicherstellung des Mobiltelefon wird in der Regel die gesamte geeignete Elektronik dem Mandanten genommen. Vielfach lassen sich diese Sachverhalte durch eine gezielte Kommunikation schneller Bearbeiten, auch wenn die Gefahr der Strafandrohung verbleibt.

Beliebte Massengerprogramme wie ICQ, Skype, Windows Live Messenger, SnapChat werden ebenfalls genutzt um Kinderpornos oder Jugendpornos zu tauschen, auch wenn dieses nicht mehr der Hauptfokus ist.

Man sollte zunächst wissen, dass die Betreiber teilweise selbst, aber auch nach entsprechenden Hinweisen die IP-Adressen an die Ermittlungsbehörden weitergeben. Liegt ein solcher Hinweis vor, dann werden diese Programme ebenfalls gezielt in die Suche einbezogen. Die Auswertung dieser Chatprotokolle können böse Überraschungen enthalten und in diesem Zuge zu einer Vielzahl von weiteren Ermittlungsverfahren führen. 

Sehr problematisch sind sog. Filehosting – Dienste in der gesamten Welt. Zuletzt hat ein großer Filehosting – Dienst eine Vielzahl von IP-Adressen bzw. Emailadressen an die Justiz der jeweiligen Länder übergeben. Die deutschen Behörden ermitteln die Beschuldigten und reagieren mit zeitnahen Durchsuchungen, um weiteres Material aufzufinden. 

Nach der Einsichtnahme in die Datenauswertung erstellen wir in einer gemeinsamen Arbeit eine Verteidigererklärung an die Staatsanwaltschaft. Hierbei geben setzen wir uns kritisch mit der Auswertung auseinander und machen Ausführungen zu Ihrer Person, aber auch zur Sache.
Durch unsere langjährige Erfahrung in diesem Bereich wissen wir, dass die fachliche Beratung nur eine Seite der Medaille ist. Wir wissen auch um Ihre persönlichen Nöte in einer solchen Lage. Auf Mandanten stürzen vielfältige Probleme ein, welche kaum mit Freuenden oder Bekannten zu erörtern sind. 

Wir können Ihnen ggfs. Kontakte zu Fachanwälten für Familienrecht oder Arbeitsrecht, aber auch zu Therapiestellen oder Psychologen vermitteln. 

Gerade im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung sollten Sie einen Strafverteidiger mit Erfahrung auf diesem Gebiet neben sich haben. Es geht um Ihre Zukunft.
Uns ist die vertrauensvolle und offene Kommunikation mit dem Mandanten ist uns sehr wichtig. Wir beantworten Emails innerhalb von 24 Stunden und sind, was uns wichtig ist, auch telefonisch für unsere Mandanten erreichbar. 

Neben eine individuellen Verteidigungslinie erhalten Sie ein erfahrenes Team an Ihrer Seite. Wir haben nicht ohne Grund einen hervorragenden Ruf, was sich deutlich in unseren Bewertungen widerspiegelt.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

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