Was tun bei einer vorläufigen Festnahme?

Die vorläufige Festnahme einem Familienmitglieds oder eines Freundes/Bekannten ist der wohl schwerste Eingriff in das persönliche Leben dieser Person und dessen Angehörigen.

Als naher Angehöriger (Vater, Mutter, Bruder, Tochter, Freund/ Freundin) des Festgenommenen sollten Sie schnellstmöglich einen geeigneten Strafverteidiger kontaktieren

Nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns unter der Rufnummer: 0201 310 4600 
oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter mail@rechtsanwalt-scharrmann.de.

Sollten Sie selber zukünftig in eine solche Lage kommen dann:

Folgen Sie den Anweisungen der Beamten!

Flucht ist tatsächlich zwecklos. Verhalten Sie sich daher kooperativ, höflich, bleiben Sie ruhig und schweigen Sie!

Schweigen Sie unbedingt auch, wenn Sie von Ihrer eigenen Unschuld überzeugt sind. Lassen Sie einen erfahrenen Verteidiger eine stichhaltige Erklärung abgeben. Versuchen Sie sich hiermit nicht selbst, auch wenn Sie das Bedürfnis dazu haben.

Die Polizei kann Sie bis zum nächsten Tag, also bis zu 48 Stunden, festhalten. Dies sollte Sie jedoch nicht mürbe machen. Schweigen Sie weiterhin und lassen Sie sich zunächst durch einen kompetenten Strafverteidiger beraten. Rufen Sie mich und mein Büro unter 0201 310 4600 an! Wir werden Sie zeitnah aufsuchen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen, wie auch die weiteren Schritte für Sie veranlassen.

Sollte die Staatsanwaltschaft keinen Haftbefehl gegen Sie beantragen, so werden Sie innerhalb dieser 48 Stunden aus der Haft entlassen oder aber einem Haftrichter zur Haftbefehlsverkündung vorgeführt. 

Diese Entscheidung des Richters muss in Gegenwart eines Rechtsanwaltes/Strafverteidigers geschehen. Sie haben das Recht einen Verteidiger Ihrer Wahl zu kontaktieren. 

Rufen Sie mich unter 0201 310 4600 an und ich werde sofort die Weichen richtig für einen positiven Ausgang des Verfahren stellen. Häufig muss zunächst die Haftsituation hingenommen werden, um dann geeignete Umstände bzw. Tatsachen für Sie zu sammeln.

Welche Möglichkeiten gibt es gegen den Haftbefehl vorzugehen?

Grundsätzlich gibt es die Rechtsmittel der Haftprüfung oder der Haftbeschwerde.

Mit der Haftprüfung wird nicht nur der Haftbefehl inhaltlich angegriffen, sondern es besteht die Möglichkeit für Sie günstige Aspekte dem Haftrichter vorzutragen.

Es kann für Sie eine Kaution angeboten werden oder Umstände, welche z.B. gegen eine Fluchtgefahr sprechen, vorgetragen und belegt werden.

Die Haftprüfung erfolgt meist im Rahmen einer mündlichen Anhörung vor dem Ermittlungsrichter innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung.

Bei der Haftbeschwerde greifen wir die Elemente des Haftbefehls auf der rechtlichen Grundlage an. Dieses ist ein rein schriftliches Verfahren und geht in der Regel an das nächsthöhere Gericht, meist dem Landgericht, wenn der Haftrichter nicht seine Entscheidung abändert.

Sollte auch das Landgericht den Haftbefehl nicht abändern oder aufheben, so gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Lassen Sie sich hierzu von mir beraten!

Haft ist einschneidend und muss mit der notwendigen Konzentration auf den Sachverhalt bearbeitet werden. Uns ist ohne jeden Zweifel klar, dass die Untersuchungshaft elementare Auswirkungen auf Ihr Leben hat. Wir sind bereit mit Ihnen um jeden Tag zu kämpfen.

Wenden Sie sich in Fragen der Untersuchungshaft unter 0201 310 4600 an uns.