Die Anklageschrift ist in der Regel der Vorbote einer -meist- öffentlichen Hauptverhandlung und der nächste Schritt im strafrechtlichen Verfahren nach dem Ermittlungsverfahren. Sie werden sich -zumeist- in absehbarer Zeit als Angeklagter in einer Hauptverhandlung verantworten müssen.

Eine solche Zustellung der Anklage sollte Sie veranlassen sich professionelle Verteidigung an Ihre Seite zu holen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass das Gericht Ihnen eine Frist zur Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt, normalerweise ist diese ein oder zwei Wochen. In dieser Zeit können Sie bzw. wir gegen die Eröffnung des Verfahrens Zeugen und andere Beweismittel benennen und die grundsätzlichen Voraussetzungen der Anklage prüfen.

Wir beantragen in diesem Stadium für Sie Akteneinsicht und lassen die Frist ggfs. angemessen verlängern, um eine Erklärung für Sie zur Akte zu reichen.

In geeigneten Fällen werde ich für Sie in diesem „Zwischenverfahren“ gegen die Eröffnung der Anklage anschreiben. Dieses kann auch ein probates Mittel sein, um das Gericht -möglicherweise- auf die von uns gewünschte Verteidigungslinie einzustimmen. 

Beachten Sie hierbei einen wesentlichen Aspekt: In der Übersendung (Zustellung) der Anklage und der Fristsetzung des Zwischenverfahrens erfolgt in den geeigneten Fällen der Hinweis auf die Benennung eines Pflichtverteidigers.

Auch in diesem Falle sollten Sie unmittelbar handeln, wenn Sie nicht einen, meist Ihnen völlig unbekannten, Verteidiger an Ihrer Seite wiederfinden wollen. Handeln Sie sofort und setzen Sie sich mit mir in Verbindung! Der Wechsel eines Pflichtverteidigers ist möglich, jedoch meist mit unnötigem Aufwand und erheblichen Kosten für Sie verbunden. 

Ob ich für Sie als Pflichtverteidiger tätig werden kann, erfragen Sie einfach und kurzfristig telefonisch unter: 0201 310 460 0. 

Ich veranlasse dann die weiteren Schritte für Sie und Sie bekommen den von Ihnen gewünschten und engagierten Verteidiger.

Inhaltlich werden wir prüfen, ob die gegen Sie erhobene Anklageschrift hinreichend konkret und ausreichend umrissen ist.

Gelegentlich macht es an dieser Stelle Sinn, dass das Gericht eine eigene Beweiserhebung veranlasst, was jedoch genau auf den Einzelfall abgestimmt werden sollte.

In wenigen anderen Fällen bietet es sich an sog. Verfahrenshindernisse dem Gericht vorzutragen. Hier kommen u.a. eine Doppelbestrafung, aber auch ein fehlender Strafantrag in Betracht.

Melden Sie sich daher zeitnah, wenn Ihnen eine Anklageschrift durch das Gericht zugestellt wird. Lassen Sie sich nicht die Möglichkeiten der Verteidigung im Zwischenverfahren nicht entgehen und rufen mich an!    

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Kontaktieren Sie mich gerne direkt per Telefon unter: 0201 3104600

Oder schreiben Sie mir eine eMail

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