Strafbarkeit im Zusammenhang gefälschter Impfpässe & Impfzertifikate

Bislang konnten wir eine hohe Einstellungsquote bei Verfahren um gefälschte Impfpässe und Impfzertifikate erreichen. Ich möchte nunmehr mit diesem Artikel auf die neue Gesetzeslage hinweisen, da es eine deutliche Verschärfung der Rechtslage seit dem 24. November 2021 gab.

Eine Gesetzeslücke bei der Strafbarkeit konnte in den letzten Monaten gezielt genutzt werden, um mit gefälschten Impfpässen umzugehen. Der Gesetzgeber hat diesem Verhalten nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Unter dem 24. November 2021 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung eingetreten, um sämtliches Verhalten im Zusammenhang mit gefälschten Zertifikaten und Impfpässen unter Strafe zu stellen.

Bislang war u.a. die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in der Apotheke, um ein Impfzertifikat zu erhalten, bis zum 24. November 2021 nicht strafbar. Strafbar war im Gegensatz die Vorlage eines gefälschten Passes vor einer Behörde oder Versicherung. Eine solche war die Apotheke oder das Restaurant jedoch nicht. Diese, aber auch andere, Strafbarkeitslücken sollten nunmehr nachhaltig geschlossen werden.
In den meisten Fällen konnten wir bislang eine zügige Einstellung der Verfahren für unserer Mandanten erreichen. Handelte es sich doch vielfach um Vorbereitungshandlungen, was nach Abgabe einer Verteidigererklärung regelmäßig in Einstellungen der Verfahren endete.

Die Rechtslage hat sich mit der Gesetzesänderung vom 24. November 2021 durchgreift geändert.

Grundsätzlich kann nun gesagt werden, dass die Vorlage eines gefälschten Impfausweises seit dem 24. November 2021 immer strafbar ist.

Wer nunmehr zur Täuschung im Rechtsverkehr, daher auch nur bei dem Besuch einer Veranstaltung oder eines Restaurants, einen gefälschten Impfausweis vorlegt und damit gebraucht, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht sogar die Tat nach einem anderen Strafgesetz schwerer bestraft wird.

Wir befürchten eine deutliche Zunahme der Strafbefehle in diesem Bereich. Es ist absehbar, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei gefälschten Impfzertifikaten und gefälschten Impfausweisen mit empfindlichen Geldstrafen das bisherige Verhalten sanktionieren werden. Es droht neben einer saftigen Geldstrafe, welche schnell mehrere Monatsgehälter ausmachen kann, bzw. eine kurze Freiheitsstrafe, auch eine Eintragung in das Führungszeugnis.

Vorverlagerung der Strafbarkeit

Allein das Verwahren, Verschaffen, Einführen oder andere Handlungen unterfallen jetzt der Strafbarkeit gemäß dem neuen § 275 Abs. 1a StGB. Hierzu gehört u.a. auch das Verwahren, Verschaffen und Überlassen sog. Blankett-Impfausweise, welche keine Eintragung des Berechtigten enthalten. Die Einfuhr mehrerer leerer Impfausweise aus dem benachbarten Ausland zählt ebenfalls hierzu.

Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So der neue Gesetzeswortlaut.

Auch die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit und der Mitwirkung in einer Bande hat der Gesetzgeber als besonderes schweren Fall aufgenommen und mit einer erhöhten Strafandrohung versehen. Verbinden sich z.B. drei oder mehr Personen dauerhaft, um mit gefälschten Impfausweisen zu handeln, so sieht das Gesetz nunmehr eine Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Hier kann es bei einer -meist- Vielzahl von vorgeworfenen Fällen schnell um eine Strafaussetzung zur Bewährung gehen.

Die Strafbarkeit des Arztes, der einen unrichtigen Impfausweis ausstellt

Der von einem Arzt aus Verbundenheit falsch ausgestellte Impfpass kann jetzt zu einer beträchtlichen Strafbarkeit führen. Auf den Arzt wartet künftig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, § 278 Abs. 1 StGB. So kann für den Mediziner aus einem falsch verstandenen Freundschaftsdienst ein ernstes Problem erwachsen.

Sollte eine Gewerbsmäßigkeit durch Staatsanwaltschaft und Gericht angenommen werden, dann greift auch an dieser Stelle der besonders schwere Fall ein mit einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine solche Gewerbsmäßigkeit wird anzunehmen sein, wenn der Arzt in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Die erhöhte Strafandrohung gilt selbstverständlich auch für die Beteiligung in einer Bandenstruktur. Der Nachweis der Bandenstruktur wird in der Regel nicht leicht zu führen sein. Dieses hängt jedoch regelmäßig auch am Einlassungsverhalten des Beschuldigten. Wir stellen häufig fest, dass die Beschuldigten sich bereits in einer ersten Beschuldigtenvernehmung mit den eigenen Angaben so schwer belasten, dass die Verteidigung hierdurch deutlich erschwert wird. Daher gilt auch an dieser Stelle: Schweigen Sie zunächst!

Wer sich als bei der Erstellung als Arzt ausgibt und entsprechende Gesundheitszeugnisse herstellt, jedoch die notwendige Befähigung nicht hat, unterhält zukünftig der Strafbarkeit des § 277 Abs. 1 StGB und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht durch eine andere Vorschrift höher bestraft wird.

Strafbarkeit des Apothekers bei der Erstellung eines Impfzertifikats

Auch der Apotheker kann in ernste Probleme bei der Erstellung eines Impfzertifikats kommen. Die Strafbarkeit des Apothekers könnte nach der Änderung der maßgeblichen Normen auch in Betracht kommen, wenn er ein Impfzertifikat auf der Grundlage eines gefälschten Impfpasses erstellt. Dieses setzt jedoch voraus, dass der Apotheker vorsätzlich das unrichtige Zertifikat ausstellt.
Die Apothekerin oder der Apotheker handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr, wenn sie oder er davon ausgeht, dass das unrichtige Gesundheitszeugnis gegenüber einer anderen Person zum Einsatz kommen wird, um diese zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen. Es muss mithin Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses bei der Apothekerin oder dem Apotheker bestehen. Auch der Apotheker macht sinnvollerweise von seinem Schweigerecht Gebrauch, um nicht durch unbedachte Äußerungen in die Gefahr der Strafbarkeit zu laufen. Lassen Sie uns in diesem Falle zunächst Akteneinsicht nehmen und eine mit Ihnen abgestimmte Verteidigererklärung zur Ermittlungsakte reichen.

Benutzung eines fremden Impfpasses oder Zertifikats

Auch die Weitergaben und Benutzung eines fremden Impfpasses, welcher als eigener eigesetzt wird, bringt nun eine Strafbarkeit gemäß § 281 Abs. 2 StGB mit sich. Wer zum Beispiel einen fremden Impfpass vorzeigt, um sich Zutritt zu verschaffen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieses ist auch die Vorlage eines fremden Impfausweises bei der Vorlage z.B. in einem Restaurant. Ebenso verhält es sich auch bei der Vorlage der Impf- oder Testzertifikate.
Als Besonderheit ist hier noch die Versuchsstrafbarkeit zu nennen. Die vergebliche Vorlage eines fremden Zertifikates reicht als strafbarer Versuch aus. Dieses Unterfangen kann schnell teuer werden. Auch an dieser Stelle gilt erneut der Rat, dass die beste Verteidigung mit dem schweigenden Mandanten beginnt.

Sie sehen an diesem ersten kleinen Überblick, dass der Gesetzgeber nunmehr einen umfangreichen Strafbarkeitskatalog in das Strafgesetzbuch aufgenommen hat, welche durch die Regelungen des § 267 StGB (Urkundenfälschung) ergänzt wird. Hinzu kommen im Falle der Strafbarkeit nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz).

Lassen Sie sich von mir bei einem Vorwurf im Zusammenhang mit gefälschten Impfpässen und Impfzertifikate beraten und schweigen Sie unbedingt gegenüber den Ermittlungsbehörden oder weiteren Zeugen. Die schnelle Erklärung führt nur sehr selten zu einem gewünschten Ergebnis. Ich verteidige Sie hierzu im gesamten Bundesgebiet mit einer auf Sie zugeschnittenen Verteidigungslinie.

Kontaktieren Sie mich telefonisch unter 0201/310 460 0 oder per Email unter
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Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
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