Strafbarkeit Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfe

Aktuell werden viele Empfänger zur Rückmeldung bis zum 31.10.2021 aufgefordert, was wir zum Anlass nehmen uns nochmals mit der Strafbarkeit des Subventionsbetruges zu beschäftigen. 

Corona hält nicht nur die Welt in Atem und hat unser gesamtes Leben verändert, es brachte und bringt für viele Selbständige und Einzelunternehmer wirtschaftliche Probleme mit sich. Eine Vielzahl von Unternehmen sind in eine enorme wirtschaftliche Probleme geraten, was der Staat mit sog. Corona-Soforthilfen abzufedern versuchte.

Während der ersten Phase der Corona-Pandemie gab es die sog. Corona-Soforthilfen (Überbrückungshilfe der Phase I). Hier half die Regierung mit gezahlten Einmalzuschüssen, damit ausschließlich Mieten und andere Kosten gezahlt werden konnten. 

Unternehmen mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten konnten in diesem Zuge 9.000 Euro erhalten. Unternehmen bis mit bis zu zehn Beschäftigten erhielten bis zu 15.000 Euro.

Die Soforthilfe war an sehr strenge, nicht immer für jeden verständliche, Bedingungen geknüpft. Was nunmehr viele schmerzhaft erfahren ist der Umstand, dass die sog. Corona-Soforthilfe zweckgebunden war und die im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben genutzten Mittel zurückerstattet werden müssen.

Nur Solo-Selbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen in NRW einen einmaligen Betrag von insgesamt 2.000,00 Euro für die Monate März und April 2020 für Lebensunterhaltungskosten bzw. einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzten. Auch hier mit werden enge Voraussetzungen verbunden, u.a. muss die erstmalige Antragstellung in diesen Monaten erfolgt sein und kein anderer Bezug nach SGB II oder Förderung für Künstler vorliegen.

Die Zahlung der Soforthilfe setzte „wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ voraus. 

Gleichzeitig wurden die Antragsteller oftmals dazu aufgefordert, die Existenzbedrohung bzw. den massiven Umsatzrückgang gegenüber dem Subventionsgeber zu versichern.

Diese und weitere Zuschüsse sind schnell und unbürokratisch auf den Weg gebracht worden. Doch so einfach und unbürokratisch diese Zuschüsse auch beantragt und erlangt werden können, so schnell ist auch der Tatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB erfüllt, welcher nunmehr durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte vehement strafrechtlich verfolgt wird. Wir sehen uns einer Flut von Verfahren des Subventionsbetrugs gegenüber, was uns veranlasst Einzelheiten hier darzustellen.

Was genau ist ein Subventionsbetrug?


§ 264 StGB regelt den Subventionsbetrug als Sonderfall des Betruges. Gemäß § 264 Abs. 8 StGB sind Subventionen:

  • Eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
  • ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
  • der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  • eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Bereits diese Aufzählung verdeutlicht, dass die Regelung nicht nur auf die Fälle der Corona-Soforthilfe beschränkt sind, sondern eine Vielzahl von anderen Leistungen der Wirtschaftsförderung erfassen soll. Lediglich die Vielzahl der Anträge und der damit einhergehenden Ermittlungsverfahren hat diesen Straftatbestand, welcher zuvor eher eine Exotenstellung genoß, in den Fokus der Ermittlungsbehörden gespült.

Die Voraussetzungen des Subventionsbetrugs sind nach unserer Einschätzung rasch erfüllt, was Ermittlungsbehörden nunmehr zum Gegenstand von Anklagen und Strafbefehlen machen. Dieses ist auch nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu beobachten. 

Um den Straftatbestand des Subventionsbetruges zu erfüllen reicht es aus:

  • falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der für die Vergabe zuständigen Behörde gemacht zu haben, die für die Vergabe relevant sind,
  • die Subvention zweckwidrig verwendet zu haben,
  • die zuständige Behörde nicht über später eingetretene Änderungen informiert zu haben oder
  • in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen zu gebrauchen.

Subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 9 StGB sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch den Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind. Dieses fächert den Straftatbestand vielfältig auf.

Gemäß § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB ist eine Tatsache auch dann subventionserheblich, wenn von ihr die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

Vollendet ist der Subventionsbetrug durch eine der oben aufgeführten Tathandlungen. 

In einigen Tatalternativen des § 264 StGB ist es nicht einmal erforderlich, dass der Betrag ausgezahlt wurde, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Der Subventionsbetrug ist kein Bußgeldtatbestand, er ist eine echte Straftat und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

In besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn Subventionen durch Urkundenfälschung erschlichen wurden.

Besonders heikel ist die Nebenfolge einer Verurteilung wegen eines Subventionsbetruges. Es kann an dieser Stelle, auch im Bereich des Strafbefehls, im Ergebnis zu einer Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung kommen, was auch zur Gewerbeuntersagung führen kann. Eine Folge, mit der viele Gewerbetreibende nicht gerechnet haben. Gerade dieser Umstand macht den Subventionsbetrug sehr gefährlich und ruft nach einer sinnvollen Verteidigungsstrategie.

Besonders problematisch macht den Tatbestand des Subventionsbetruges der Umstand, dass der Gesetzgeber auch die leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben unter Strafe gestellt hat, § 264 Abs. 5 StGB!

Leichtfertigkeit liegt immer dann vor, wenn die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt wird. Aus diesem Grunde ist der Subventionsbetrug gegenüber dem „normalen“ Betrug deutlich verschärft.

Wenn Ihnen unter den oben genannten Voraussetzungen die Soforthilfe gewährt wurde und hierbei falsche oder unvollständige Angaben erfolgten, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Ist die Zahlung erfolgt, so sollten die weiteren Schritte gut mit der Verteidigung abgestimmt werden.

Um eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe kommt man kaum herum. Meist wird durch die Staatsanwaltschaft die Einziehung angeordnet oder gerne auch mal eine entsprechende Pfändung auf die Konten der Einzelunternehmer oder Unternehmen ausgebracht, was sehr unangenehm sein kann.

Mit einer geeigneten Verteidigungsstrategie lässt sich auch in diesen Fällen hervorragende Ergebnisse erzielen 

Die Verjährungsfrist für Subventionsbetrug beträgt fünf Jahre.

Fazit

Antragsteller sollten die Anträge sehr sorgfältig ausfüllen, denn bereits leichtfertiges Handeln kann zu einer weitreichenden Strafbarkeit führen, welche sehr unangenehme Folgen bringen kann.

Timo Scharrmann

Rechtsanwalt & Strafverteidiger
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